Urlaubsmängel Reiseveranstalter muss angebotene Leistungen erfüllen
Für schlechtes Wetter kann der Pauschalurlauber den Reise-veranstalter nicht verantwortlich machen. Anders sieht es aus, wenn der Hotelservice Mängel aufwies, wenn das Essen unzumutbar schlecht war und wenn generell die gebotenen Leistungen mit denen, die im Katalog zugesagt wurden, nicht im Einklang standen. Versicherer geben Auskunft, wie man nach dem Urlaub richtig reklamiert.
Magdeburg (rgm). Jahr für Jahr bringt die Reiselust in vielen Fällen auch den Reisefrust mit sich und zwar dann, wenn die bezahlte Reise nicht das hält, was sie verspricht. Allerdings nicht jede Beeinträchtigung ist rechtlich als Reisemangel einzuordnen. Manchmal bringt die Sommerzeit nämlich nicht nur Urlaubsfreuden, sondern auch Reiseleiden mit sich. Versicherungen können bestätigen: In Zeiten, in denen Billigflieger, Last-minute-Angebote und "Superschnäppchen" Hochkonjunktur haben, sehen sich Urlauber am Ziel ihrer Reise immer häufiger mit erheblichen Mängeln in Sachen Unterkunft konfrontiert. Wie kann man Beschwerden richtig anbringen und so einen Anspruch auf Reisepreisminderung geltend machen können, fragt sich so mancher Bundesbürger.
Dieselgeruch auf dem Schiff ist hinzunehmen
Gewisse Unannehmlichkeiten oder Unzulänglichkeiten hat der Reisende - insbesondere in Zeiten des Massentourismus - ersatzlos hinzunehmen. So sind in südlichen Ländern beispielsweise vereinzelte Ameisen im Zimmer zu tolerieren.
Auch für einen Raubüberfall ist der Veranstalter kaum haftbar zu machen. Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Urlauber aber einen Anspruch auf teilweise oder volle Rückzahlung des Reisepreises. Unterschieden wird dabei zwischen "Unannehmlichkeit" und dem tatsächlichem Mangel - der leichte Dieselgeruch auf einer Kreuzfahrt wäre ersteres, Kakerlaken auf dem Buffet hingegen ein wirklicher Grund zur Reisepreisminderung.
Grundsätzlich gilt bei der Buchung einer Reise, dass der Reiseveranstalter seinen Verpflichtungen, welche sich häufig mit einem Blick in den Reiseprospekt feststellen lassen, nachkommen muss. Doch auch hier ist Vorsicht geboten! Ein "Zimmer zur Meerseite" bedeutet nicht gleich Anspruch auf Meerblick und auch die Definition "Strandlage" lässt mehr Interpretationsraum zu, als vielen Urlaubern lieb ist.
Hat man aber tatsächliche Mängel in der Leistung der gebuchten Reise festgestellt, sollte man unbedingt folgende Verhaltensregeln beachten, damit eine Reisepreisminderung Erfolg hat. Zunächst muss direkt vor Ort schriftlich eine Reklamation erfolgen. Dazu informiert man den Reiseveranstalter (nicht die Hotelrezeption oder das Reisebüro) von den herrschenden Mängeln und räumt dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung ein.
Kunde muss die Beweise erbringen
Ist die Frist verstrichen, aber die Mängel noch nicht behoben, sollte man sich an die Beweissicherung begeben. Dazu eignen sich Zeugenaussagen und Fotos. Aber vor allen Dingen sollten alle Mängel schriftlich mit Zeit- und Datumsangabe festgehalten werden. Nach dem Urlaub kann die schriftliche Reklamation binnen eines Monats beim Reiseveranstalter eingereicht werden, allerdings nur, wenn schon vor Ort eine Reklamation erfolgte.
Das Schreiben sollte zudem enthalten, ob Sie einen Preisnachlass oder Schadensersatz fordern. Nach der Rückkehr hat der Urlauber genau einen Monat Zeit, um Preisminderungs-, Rückzahlungs- und Schadenersatzansprüche beim Reiseveranstalter geltend zu machen. Die Frist beginnt mit der vertraglich vereinbarten Beendigung der Reise, nicht mit der tatsächlichen Rückkehr. Außerdem muss der Urlauber in seinem Anspruchschreiben deutlich sagen, was er will. Das heißt, er muss dem Reiseveranstalter mitteilen, dass er wegen eines bestimmten Mangels im Urlaub eine Minderung und oder Schadenersatz verlangt. Erklärungen wie "Ich bitte um Überprüfung der Angelegenheit" reichen nicht.
Beweisaufnahme sollte detalliert sein
Sollte die "Beweisaufnahme" detailliert genug, die Mängel und nicht etwa Unannehmlichkeiten sein und das oben beschriebene Prozedere eingehalten worden sein, treten die Regeln der Reisepreisminderung in Kraft. Dabei handelt es sich um die Festlegung der Prozentsätze, um die ein Reisepreis, je nach Mangel, gemindert werden kann. Diese tendieren zwischen fünf Prozent für einen eintönigen Speiseplan und 50 Prozent für Ungezieferbefall. Solche Listen sind im Internet einsehbar.