Gehwege sowie Scheiben und Autodächer müssen freigeräumt sein Runter mit dem Schnee vom Auto
Magdeburg (rgm) l Kinder dürften gestern vor Freude aus dem Häuschen gewesen sein, endlich reicht der Schnee zum Rodeln. Weniger enthusiastische Mitmenschen können sich hingegen unversehens durch Stürze auf den spiegelglatten Flächen der Bürgersteige ernsthaft verletzen. Hier sollte die Räumpflicht nicht vergessen werden.
Die Pflicht, vor der eigenen Haustüre zu streuen und zu kehren, obliegt in erster Linie dem Eigentümer der Immobilie. Allerdings kann auch im Mietvertrag eine entsprechende Vereinbarung zu wechselseitigem Winterdienst mit der Räumpflicht unter den Mietern getroffen werden. In jedem Fall gilt allerdings: Vor der eigenen Tür muss geräumt sein.
Der Räumpflicht sind aber auch Grenzen gesetzt: So darf niemandem zugemutet werden, vor sieben Uhr die Schaufel zu schwingen oder das Salz zu streuen. Zwischen sieben und acht Uhr muss allerdings der Gehweg "verkehrssicher" sein. Ein rechtzeitig benannter Vertreter hat für die ordnungsgemäße Reinigung oder Räumpflicht zu sorgen. Findet sich kein Ersatzmann für die Räumungsarbeiten, hat der Abwesende im Schadensfall die Kosten zu tragen.
Auch Autofahrer haben Pflichten: Nach Paragraph 23 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist jeder Autofahrer für die vorschriftsmäßige Betriebssicherheit seines Fahrzeuges verantwortlich. Das heißt im Winter: Eis- und Schneehaufen auf Autodächern können zu Geschossen werden und stellen Gefahrenquellen für andere Verkehrsteilnehmer dar. Also: Runter mit dem Eis und Schnee vom Autodach.
Durch eine ausdrückliche Regelung im Mietvertrag kann der Vermieter die Winterpflichten auf die Mieter übertragen. Die Räum- und Streupflicht kann auch formularmäßig in der Hausordnung auf den Mieter übergehen, wenn die Hausordnung Bestandteil des Mietvertrages ist. Dann haben die Mietparteien diese Verpflichtung übernommen. Allerdings darf eine Hausordnung nicht nachträglich geändert werden. Ist eine Räum- und Streupflicht in der Hausordnung enthalten, muss der Vermieter auch in diesem Fall kontrollieren, ob die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden. Kommt der Mieter seiner Pflicht, den Winterdienst zu verrichten, nicht nach, muss er mit einer Abmahnung rechnen. "Der Eigentümer wird ihn zudem darauf hinweisen, dass er andernfalls ein externes Unternehmen mit dem Winterdienst beauftragt, dessen Kosten der Mieter zu tragen hat.