Erbrecht Scheidung eingereicht und gestorben: Wer erbt?
Frage : Mein Lebensgefährte hat vor einigen Wochen nach dem Trennungsjahr die Scheidung von seiner Frau eingereicht. Jetzt ist er noch vor der Ehescheidung gestorben. Wer hat ein Recht auf das Erbe ? Steht auch mir als Lebensgefährtin etwas zu ?
Es antwortet Rechtsanwältin Christel Hahne aus Magdeburg : Die neue Lebensgefährtin wird nur dann einen Anspruch auf einen Teil des Erbes haben, wenn der Verstorbene – in der Fachsprache auch Erblasser genannt – dies zu seinen Lebzeiten durch eine Verfügung von Todes wegen bestimmt hat. Diese Verfügung kann in Form eines Testaments oder Erbvertrags erfolgt sein. Ist eine solche Verfügung vorhanden, gilt deren Inhalt. Diese Verfügung hat Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Die gesetzlichen Erben hätten dann nur einen Anspruch auf ihren Pfl ichtanteil.
Hat der verstorbene Erblasser verfügt, dass seine neue Lebensgefährtin in einem bestimmten Umfang Erbin sein soll, so kann diese dementsprechend erben. Fehlt es an einer solchen Verfügung, tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Die Lebensgefährtin des Erblassers wird dann nichts erben, weil nur die Verwandten des Erblassers zur gesetzlichen Erbfolge gehören. Liegt umgekehrt als letzte Verfügung noch ein altes Testament vor, welches die Noch-Ehefrau als alleinige Erbin vorsieht, so ist sie Erbin.
In der gesetzlichen Erbfolge erben zuerst, wenn vorhanden, die Abkömmlinge des Erblassers – also die Kinder, Enkel und Urenkel als gesetzliche Erben erster Ordnung. Sind beim Erbfall keine Abkömmlinge der ersten Ordnung vorhanden, erben die Erben zweiter Ordnung – also die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Fehlt es auch an den Erben der zweiten Ordnung, treten die Erben der dritten
Ordnung in die Erbfolge ein. Hierbei handelt es sich um die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Zuletzt kennt das Gesetz noch die Erben vierter Ordnung – also die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge und eine fünfte und weitere fernere Ordnungen ; dies sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Auch die Erben der vierten, fünften und ferneren Ordnungen erben erst, wenn kein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.
Neben den gesetzlichen Erben der ersten und zweiten Ordnung erbt natürlich auch der überlebende Ehegatte des Erblassers. Der Umfang des Erbrechts des überlebenden Ehegatten ist einerseits davon abhängig, in welchem Güterstand die Eheleute lebten. Andererseits hängt er davon ab, welcher Ordnung die anderen Erben angehören. Zum Beispiel hat der überlebende Ehegatte des Erblassers neben den Verwandten der ersten Ordnung ein Erbrecht zu einem Viertel, neben den Verwandten der zweiten Ordnung oder neben den Großeltern einen Anspruch auf die Hälfte des Erbes. Sind weder Verwandte der ersten Ordnung noch der zweiten Ordnung vorhanden, erbt der überlebende Ehepartner alles.
Der überlebende Ehegatte verliert jedoch dann sein Erbrecht, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat. ( ukl )