Auf Rechnung arbeiten lassen / Arbeitskosten extra ausweisen / Bezahlung über ein Konto So setzt man Handwerkerkosten ab
Handwerker kosten Geld. Einen Teil der Ausgaben können sich Auftraggeber aber wiederholen. Denn das Finanzamt erkennt die Kosten grundsätzlich an. Allerdings gibt es auch Grenzen. Nachfolgend Antworten auf sieben wichtige Fragen.
1. Was gilt als Handwerkerleistung oder haushaltsnahe Dienstleistung?
"Haushaltsnahe Dienstleistungen sind alle Tätigkeiten, für die man eine Hilfe im Haus hat, die man aber auch selbst erledigen könnte", fasst Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler in Berlin zusammen. Dazu zählen unter anderem Putzarbeiten in der Wohnung, Kochen, Waschen, Bügeln oder die Gartenpflege. Zu Handwerkerleistungen wiederum zählen Reparatur- und kleinere Baumaßnahmen wie die Erneuerung von Bodenbelägen, die Badezimmermodernisierung oder der Austausch von Fenstern.
2.Wer kann diese Leistungen absetzen?
Handwerkerkosten können Eigentümer und Vermieter, aber auch Mieter absetzen. "Entscheidend ist grundsätzlich, wer die Leistungen bezahlt hat", sagt Susanne Herre, Bereichsleiterin Steuern der IHK Region Stuttgart. Aber selbst wenn der Vermieter die Leistungen in Auftrag gegeben hat, kann der Mieter die Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen, wenn er die Handwerkerleistungen über die Nebenkosten mitgetragen hat. Sein Anteil muss aus der Jahresabrechnung hervorgehen oder ihm durch den Vermieter bescheinigt werden.
3. Was muss man beachten, wenn man die Leistungen absetzen will?
Um die Handwerkerkosten steuerlich absetzen zu können, muss man den Handwerker auf Rechnung arbeiten lassen und die Bezahlung über ein Konto abwickeln. Barzahlungen akzeptiert die Finanzverwaltung nicht. Die Rechnung und den Nachweis über die Überweisung oder den Bankeinzug sollte man aufbewahren. Allerdings muss man die Belege nicht von sich aus einreichen. Das Finanzamt fordert sie gegebenenfalls an. Zudem gilt: "Die steuerliche Förderung umfasst nur die Arbeitskosten. Materialkosten werden nicht berücksichtigt", sagt Herre. Deswegen müssen auf der Rechnung die Materialkosten getrennt von den Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten ausgewiesen sein.
4. Welche Beträge kann man in der Steuererklärung anrechnen?
Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums sind nur 20 Prozent der Kosten von haushaltsnahen Dienstleistungen, höchstens aber 4000 Euro, steuerlich absetzbar. Zusätzlich dürfen 20 Prozent der Kosten von Handwerkerleistungen abgesetzt werden, hier aber nur maximal 1200 Euro pro Jahr.Beschäftigt man wiederum eine Haushaltshilfe oder einen Handwerker als Minijobber sind 20 Prozent der Rechnungssumme, höchstens aber 510 Euro absetzbar. "In der Steuererklärung sollte man immer den vollen Betrag angeben, sonst bekommt man eventuell zu wenig angerechnet", rät Klocke.
5. Was für Neuregelungen gibt es?
Das Bundesfinanzministerium legte in einem Verwaltungsschreiben vom 10. Januar 2014 einige Änderungen fest. Nun gilt der Steuerbonus auch für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten innerhalb des Hauses, wenn dabei neuer Wohnraum geschaffen wird. Dazu zählt auch die Errichtung eines Wintergartens. Kosten für reine Neubaumaßnahmen sind allerdings nicht begünstigt. Daher sollte man erst in sein neues Haus einziehen und dann die Garage bauen.
Außerdem wurde der Steuerbonus bei Schornsteinfegerleistungen neu geregelt. Bisher wurden alle Leistungen komplett anerkannt. Von diesem Jahr an sind nur noch Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten steuerlich absetzbar. Für Mess- und Überprüfungsarbeiten und die Feuerstättenschau gibt es den Bonus nicht mehr.
6.Kann ich auch die Kosten für den Winterdienst absetzen?
Derzeit ist noch strittig, ob Hauseigentümer die Kosten für den Winterdienst auf dem öffentlichen Gehweg vor dem Haus absetzen dürfen. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Az.: VI R 55/12 und VI R 56/12) steht noch aus. "Deswegen sollte man in seiner Steuererklärung die Kosten für den Winterdienst angeben. Wenn die Finanzverwaltung den Rotstift ansetzt, sollte man Einspruch einlegen und das Urteil des Bundesfinanzhofs abwarten", rät Klocke.
7. Kann ich die Kosten für die Garten-Neugestaltung absetzen?
Wer seine neue Terrasse nicht selbst anlegen oder den Hof nicht selbst pflastern möchte, kann einen Handwerker engagieren und diese Kosten in der Steuererklärung angeben. Unwichtig ist dabei, ob der Garten neu angelegt oder lediglich umgestaltet wird, entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 13. Juli 2011 (AZ VI R 61/10). Allerdings muss das zum Grundstück zugehörige Haus vom Besitzer selbst bewohnt werden und es darf kein Neubau sein. Schrebergarten-Besitzer können daher die Kosten für Verbesserungs- oder Verschönerungsmaßnahmen ihres Schrebergartens nicht von der Steuer absetzen, sagt Christina Georgiadis vom Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe. (dpa)