Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
Stuttgart/Berlin (dapd) l Stimmt ein Arbeitnehmer einem Auflösungsvertrag zu, um eine berechtigte fristlose Kündigung zu vermeiden, muss er für drei Monate auf Arbeitslosengeld verzichten. Auf ein entsprechendes Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin.
Im konkreten Fall hatte ein Krankenpfleger, der in einem katholischen Krankenhaus arbeitete, auf einer Internetseite unter Pseudonym den Papst diffamiert. Als der Arbeitgeber davon erfuhr, drohte er zunächst mit einer fristlosen, verhaltensbedingten Kündigung. Letztlich einigten sich beide Seiten auf einen Aufhebungsvertrag. Arbeitslosengeld erhielt der Krankenpfleger allerdings erst nach Ablauf einer zwölfwöchigen Sperrzeit, da er nach Ansicht der Arbeitsagentur die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet hatte. Die daraufhin gegen die Arbeitsagentur angestrengte Klage blieb ohne Erfolg.
Nach dem Urteil der Richter hätte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen dürfen, da der Krankenpfleger mit seiner Polemik gegen den Papst auch die katholische Kirche und damit seinen Arbeitgeber angegriffen habe. Die Veröffentlichung unter einem Pseudonym ändere daran nichts, da der Mann als Autor zu identifizieren gewesen sei. Die Sperrfrist sei daher zu Recht verhängt worden.
(LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2011, AZ: L 12 AL 2879/09)