Steuerfalle bei Kinder-Kosten
Berlin (dapd) l Sind Eltern nicht oder nicht mehr verheiratet, können sie die Ausgaben für die Kinderbetreuung geltend machen, wenn das Kind bei ihnen wohnt und sie die Kosten tragen. Allerdings dürfen sie die Kosten nicht beliebig aufteilen. Darauf weist der Verband der Lohnsteuerhilfevereine hin. Läuft der Betreuungsvertrag etwa nur auf den Namen eines Elternteils, kann der andere nichts absetzen - selbst wenn er bezahlt. Hat der Elternteil nur ein geringes Einkommen, können die Steuervorteile vollständig verloren gehen.
Am günstigsten ist das Absetzen der Betreuungskosten bei dem Elternteil, der den höheren Steuersatz hat. Dieser Elternteil kann dann den Betreuungsvertrag abschließen und die Beiträge allein zahlen. In anderen Fällen ist es ratsam, den Vertrag gemeinsam abzuschließen und auch die Beiträge von einem gemeinschaftlichen Konto zu überweisen. Dadurch sind die Eltern beim Abrechnen der Betreuungskosten in der Steuererklärung flexibler.
Unabhängig davon ist es immer erforderlich, die Betreuungskosten per Überweisung oder Lastschrift zu begleichen. Zuletzt hatte der Bundesfinanzhof (Az: III B 2/11) noch einmal klar gemacht, dass Barzahlungen nicht anerkannt werden.