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Die Steuerberaterkammer gibt Tipps, wie finanzielle Einbußen zu vermeiden sind / Ab 2012 vereinfachte Regeln Steuerfalle Praktikum - Vergütung kann derzeit noch Kindergeld gefährden

11.11.2011, 04:23

Für die Gewährung von Kindergeld an Eltern, deren Kind das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat, gelten bestimmte Bezugsgrenzen. Welche das sind, das erläutert die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt.

Magdeburg (cbi) l Beim Kindergeld können Gefahren lauern. Beispielsweise durch eine Praktikumsvergütung oder andere Einkünfte des Kindes der Anspruchsberechtigung, können finanzielle Verluste entstehen. Noch gelten die Regelungen für die anstehende Einkommenssteuererklärung für 2011, bevor ab 2012 mit einer grundlegenden Vereinfachung der Gewährung von Kindergeld beziehungsweise Kinderfreibeträgen zu rechnen ist.

Mit der Zahlung von Kindergeld beziehungsweise der Gewährung von Kinderfreibeträgen untermauert die Politik ihr erklärtes Ziel, Familien mit Kindern steuerlich zu entlasten. Mit der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt automatisch, welche Variante für die Anspruchsberechtigten günstiger ist. Als Steuervergütung ist das Kindergeld eine staatliche Leistung, auf die bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht. Das hört sich gut an, ist in der Praxis jedoch häufig kompliziert, wie ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofes, BFH, zeigt (Az. III R 28/09 vom 9.6.2011). Hier ging es um die Anrechnung einer Praktikumsvergütung und anderer Einkünfte des Kindes, die nach Meinung des BFH der Anspruchsberechtigung entgegenstanden.

Welches Geld für welches Alter? Ganz problemlos ist die Handhabung des Kindergeldes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs. Bis zu diesem Zeitpunkt haben Eltern einen Anspruch auf 184 Euro für das erste und zweite Kind. Für das dritte Kind gibt es 190 Euro und ab dem vierten Kind jeweils 215 Euro pro Monat. Für Familien mit geringem Einkommen kann es unter bestimmten Voraussetzungen noch eine Ergänzungsleistung, den so genannten Kinderzuschlag geben, wobei der höchstmögliche Betrag 140 Euro pro Kind und Monat beträgt. Beantragt werden muss das Kindergeld in aller Regel von einer bezugsberechtigten Person bei der zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. So kann beispielsweise auch Kindergeld gewährt werden, wenn das Kind das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei der Agentur für Arbeit im Inland als arbeitsuchend gemeldet ist. Eine geringfügige Beschäftigung mit einem durchschnittlichen Monatsgehalt von nicht mehr als 400 Euro steht dem nicht entgegen.

Unter verschiedenen Voraussetzungen kann auch eine über das vollendete 21. Lebensjahr hinaus gehende Gewährung des Kindergeldes in Betracht kommen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten liegt. Auch eine zeitlich auf maximal vier Monate beschränkte Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und beispielsweise einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer wirkt sich neben weiteren Ausnahmeregelungen auf die Gewährung des Kindergeldes nicht nachteilig aus.

8004 Euro im Kalenderjahr 2011 nicht überschreiten

Einkunfts- und Bezugsgrenzen: Ganz vereinfacht gesagt gilt, dass nach Vollendung des 18. Lebensjahres Kindergeld nur dann bezogen werden kann, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes 8004 Euro im Kalenderjahr 2011 nicht überschreiten. Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, eventuell auch für eine private Krankenversicherung sowie beispielsweise Ausgaben für Bücher oder andere Arbeitsmittel und für Studiengebühren sind von diesem Jahresgrenzbetrag abziehbar. Auch Mehraufwendungen für Miete oder Verpflegung können unter bestimmten Umständen einkommensmindernd geltend gemacht werden.

Praktikumsvergütung kann Anspruch gefährden: Wie das eingangs erwähnte Urteil zeigt, kann die Vergütung für ein Praktikum während des Studiums schädlich sein für den Bezug von Kindergeld. Im Streitfall ging es darum, dass ein Kind, das seinen Lebensmittelpunkt unverändert im Hause der Eltern beibehalten hatte, sein Studium im Inland unter-brach und seine Wohnung am Studienort aufgab, um in den USA ein berufsbezogenes Praktikum zu absolvieren.

Durch die Aufgabe des Wohnsitzes am Studienort war es steuerlich nicht mehr möglich, Miet- oder Verpflegungsmehraufwand unter dem Gesichtspunkt einer doppelten Haushaltsführung bei der Ermittlung der Auslandseinkünfte in Abzug zu bringen. Das führte letztlich zu einer Einkommens-höhe, die den Jahresgrenzbetrag für die Kindergeldberechtigung überstieg. Gemäß BFH scheiterte auch der Abzug der fraglichen Kosten nach Reisekostengrundsätzen daran, dass die (unterbrochene) Ausbildung an der regelmäßigen inländischen Ausbildungsstätte keiner Einkunftsart zuzurechnen sei. Grundsätzlich seien die Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung des Kindes in Ausbildung durch den Jahresgrenzbetrag für eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes mit 7680 Euro (im Streitjahr 2005) abgegolten.

Neuregelung in Aussicht: Gemäß dem vom Bundesrat im September 2011 beschlossenen Steuervereinfachungsgesetz wird ab kommendem Jahr, also ab 1. Januar 2012, die aufwändige Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern unter 25 Jahren für Kindergeld und Kinderfreibeträge ganz entfallen.

Die Neuregelung spart den Eltern beim Kindergeldantrag und bei der Einkommensteuererklärung die Sammlung von Nachweisen und sie bekommen auch dann weiter volles Kindergeld, wenn ihr Kind während seiner ersten Berufsausbildung oder seines Erststudiums hinzuverdient, egal wie viel.