Auch private Hauseigentümer können einige Kosten steuerlich geltend machen Steuern sparen mit dem selbstgenutzten Haus
Nicht nur Hauseigentümer, die ihre Immobilie vermieten, können den Fiskus an vielen Ausgaben beteiligen. Auch diejenigen, die ihr Haus selbst nutzen, haben einige Möglichkeiten, ihre Steuerschuld zu senken. "Zwar können sie nicht die Kosten mit den Einnahmen verrechnen, wie die Vermieter", erklärt Stefan Walter, Geschäftsführer der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus Grund Deutschland. "Aber in ihrer privaten Steuererklärung lassen sich durchaus einige Posten geltend machen."
Berlin (dapd). Ganz frisch, wenn auch noch nicht endgültig beschlossen, ist die steuerliche Förderung der energetischen Sanierung von Immobilien. Sie soll schon in diesem Jahr greifen. Von ihr sollen sowohl gewerbliche als auch private Hauseigentümer profitieren. Demnach sollen Hauseigentümer, die ihre Gebäude vermieten oder verpachten, künftig zehn Jahre lang jährlich zehn Prozent der Aufwendungen für bestimmte Sanierungsmaßnahmen steuermindernd geltend machen können, sofern die Kosten nicht ohnehin sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand sind.
Zehn Jahre lang zehn Prozent absetzen
Wer seine Immobilien selbst nutzt, soll die Sanierungskosten in gleicher Weise wie Sonderausgaben in seiner Einkommenssteuererklärung angeben können. "Das wäre vor allem für Eigenheimer attraktiv, die ihre gesamte Immobilie energetisch sanieren. Denn das ist mit erheblichen Kosten verbunden und führt zu einer entsprechend hohen Steuerförderung", sagt Stefan Walter. Die endgültigen Regelungen seien aber noch offen.
Darüber hinaus werden Immobilienbesitzer gefördert, die besonderen Härten ausgesetzt sind. So haben Eigentümer von Immobilien in städtebaulichen Entwicklungsgebieten und Denkmalen Sonderrechte gegenüber den "normalen" Hausbesitzern. Sie können viele Aufwendungen als Sonderausgaben in ihrer Steuererklärung angeben. Auch Aufwendungen für die behindertengerechte Umgestaltung einer selbstgenutzten Immobilie werden besonders gefördert. Sie können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden.
Dabei ist es unerheblich, ob der Eintritt der Behinderung auf einem unvorhersehbaren Ereignis beruht oder ob die Behinderung schon länger besteht. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs hervor (AZ: VI R 16/10). Steuerlich abzugsfähig sind aber nicht die anteiligen Umbaukosten, sondern nur die durch den behindertengerechten Umbau entstandenen Mehrkosten.
Durchweg alle selbstnutzenden Immobilieneigentümer und sogar Mieter haben die Möglichkeit, mit sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen Steuern zu sparen. Außerdem gibt es einen Steuerbonus für Handwerkerleistungen.
Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Arbeiten, die normalerweise von den Haushaltsmitgliedern selbst erledigt werden wie Heckenschneiden, Beetpflege oder regelmäßiges Rasenmähen. Wer sie von Dienstleistern ausführen lässt, kann von den Kosten bis zu 4000 Euro jährlich steuerlich geltend machen. Eigentümer, die an ihrer selbstgenutzten Immobilie Erhaltungs-, Renovierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen vornehmen lassen, können den Staat zusätzlich noch mit bis zu 1200 Euro an den Handwerkerkosten beteiligen.
Solaranlage eröffnet Sparmöglichkeiten
Diese Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen fallen weder unter Sonderausgaben noch unter zusätzliche Belastungen, sondern werden einfach von der Steuerschuld abgezogen. "Das Finanzamt akzeptiert aber nur die reinen Arbeitskosten, nicht das verwendete Material", betont Stefan Walter.
Private Hauseigentümer, die eine Solaranlage auf ihr Dach bauen und für den Strom die staatlich garantierte Einspeisevergütung erhalten, werden zu Unternehmern und kommen damit in den Genuss erweiterter Steuerspar-Möglichkeiten. Ausgaben, die durch den Betrieb der Photovoltaikanlage entstehen, können als Werbungskosten abgezogen werden.
Anerkannt werden beispielsweise die laufenden Betriebskosten der Anlage, Kosten für die Wartung oder Reparatur, Finanzierungs- und Versicherungskosten sowie Kosten für eine Stromzählermiete und Anschaffungskosten der Solaranlage.
Allerdings müssen die Eigentümer der Solaranlagen auch Steuern zahlen, da sie Einnahmen aus der Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz haben. Außerdem werden sie umsatzsteuerpflichtig. Beträgt der Umsatz weniger als 17 500 Euro jährlich, wird die Umsatzsteuer auf Antrag des Steuerpflichtigen aber nicht erhoben.