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Wohnungszähler Stromverbrauch im Blick behalten

Wenn Mieter ihren Zählerstand selbst überprüfen wollen, muss der Vermieter auf Anforderung Zugang in verschlossenen Raum gewähren.

Von Gudrun Oelze 04.06.2018, 08:23

Staßfurt l Tipps zur Reduzierung des Stromverbrauchs unter dem Motto „Spardose statt Steckdose“ sind ja nicht schlecht, aber nur nutzbar, wenn man am Elektroenergiezähler auch regelmäßig ablesen kann, wie schnell – oder langsam – sich die Scheibe darin dreht, wenn die herkömmliche Kochplatte durch einen Induktionsherd, die Glühlampen durch LED ersetzt, nachts sämtliche Stecker gezogen werden … Was aber, wenn der Vermieter den Zähler unter Verschluss hält. „Darf er das überhaupt?“, möchte ein Leser aus Staßfurt wissen.

Da ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich um den Stromzähler des Mieters für seine Wohnung handelt oder um den Stromzähler des Hauses, erläutert Rechtsanwalt Dieter Mika vom Mieterverein Magdeburg und Umgebung.

Im ersteren Fall hat ja der Mieter selbst einen Stromliefervertrag mit einem Versorger abgeschlossen. Gibt es für seine Wohnung einen separaten Stromzähler, muss er diesen auch kontrollieren können, selbst wenn er sich außerhalb der Wohnung – etwa im Keller – befindet. Denn als Vertragspartner des Versorgers muss er diesem ja auch regelmäßig den Zählerstand mitteilen und zudem die Möglichkeit haben, jederzeit seinen eigenen Stromverbrauch zu kontrollieren. „Gerade wenn man sich um das Stromsparen bemüht, kann es wichtig sein zu wissen, wie sich zum Beispiel der Stromverbrauch verändert, wenn bestimmte Geräte eingeschaltet oder ausgeschaltet sind“, meint Dieter Mika.

Auch bei Streitigkeiten mit dem Stromlieferanten sollte der Mieter selbst prüfen können, welche Zählerstände wann angezeigt werden.

Hat ein Vermieter aber die jeweiligen Stromzähler aller Wohnungen zentral in einem Kellerraum installieren lassen, der normalerweise verschlossen ist, wird dieser regelmäßig nur für den Ableser geöffnet, räumt der Mietrechtsexperte ein. „In solchem Fall hat der Mieter zwar keinen Anspruch auf ständigen Zugang zu dem Zähler, aber der Vermieter muss ihm auf Anforderung Zugang zu seinem Wohnungszähler verschaffen.“

Zweckmäßig sei es dann, rechtzeitig mit dem Vermieter abzustimmen und gemeinsam festzulegen, wann und wie häufig die Ablesung erfolgen soll. Selbst nach Kündigung des Mietverhältnisses muss dem Mieter der Zugang zum verschlossenen Zählerraum und zu seinem Stromzähler gewährt werden, was sich als Nebenpflicht aus dem Mietvertrag ergibt (Beschluss Landgericht München I, 15 T 19143/05).

Weigert sich der Vermieter, sollte fachkundige Hilfe durch den örtlichen Mieterverein gesucht und notfalls der Zugang mit Hilfe eines Rechtsanwaltes eingeklagt werden. „Im zweiten Fall – dem Stromzähler für die Versorgung des Hauses –wäre es reine Schikane des Vermieters, bei verschlossenem Zählerraum Mietern grundlos den Zugang zu verweigern“, stellt Rechtsanwalt Mika fest.