Einkommensteuererklärung Studium kann nicht immer als Sonderausgabe abgesetzt werden
Als Sanitätsoffiziersanwärterin möchte eine junge Frau aus dem Salzlandkreis ihr Medizinstudium steuerlich als Sonderausgabe absetzen. Das zuständige Finanzamt gewährt ihr dafür allerdings lediglich die Werbungskosten.
Laut Einkommensteuergesetz (Paragraf 10, Absatz 1 Nummer 7) können Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung doch aber in Höhe von bis zu 4000 Euro im Jahr als Sonderausgaben geltend gemacht werden, fragte die Redaktion Leseranwalt für die junge Frau beim Ministerium für Finanzen Sachsen-Anhalt nach.
In diesem Fall anscheinend nicht. Die Ausbildung einer Sanitätsoffiziersanwärterin erfolgt im Rahmen eines sogenannten Ausbildungsdienstverhältnisses, das auch während der Zeit des Universitätsstudiums fortbesteht, so lautete die Auskunft der Steuerexperten des Ministeriums.
Das während des Studiums gezahlte Ausbildungsgeld stellt daher steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Die im Zusammenhang mit dem Studium anfallenden Aufwendungen können als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit abgezogen werden.
"Als Werbungskosten kommen dabei üblicherweise die Entfernungspauschale für die Wege von der Wohnung zur Universität, Aufwendungen für Fachliteratur sowie Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung in Betracht", wurde uns mitgeteilt. "Werden im Rahmen der Einkommenssteuererklärung keine höheren Werbungskosten angegeben, wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 920 Euro berücksichtigt." Da die Aufwendungen fürs Studium als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, komme ein Abzug als Sonderausgabe im Sinne des Paragrafen 10 Absatz 1 Nummer 7 Einkommensteuergesetz nicht in Betracht.