Hinterbliebene Was im Todesfall zu tun ist
Worauf müssen Hinterbliebene beim Tod eines geliebten Menschen achten? Diese Übersicht soll in der schweren Zeit helfen.
Magdeburg l Durch den Tod eines geliebten Menschen beginnt für die Angehören eine schwere Zeit. Zu der emotional sehr belastenden Situation kommt hinzu, dass viel zu organisieren ist. Ein kleines Lexikon, das die Volksstimme in Zusammenarbeit mit der Notarkammer Sachsen-Anhalt zusammenstellte, soll dabei helfen, nicht den Kopf zu verlieren.
Die ärztliche Bescheinigung über den Tod, der sogenannte Totenschein, ist das wichtigste Dokument, um eine Sterbeurkunde, also den Nachweis über den Tod, beantragen zu können. Ist der Angehörige in einer Klinik verstorben, kümmert sich diese um den Totenschein. Bei einem Todesfall zuhause ist ein Arzt zu rufen, der den Tod bescheinigt.
Die Bestattung, auch Beerdigung oder Beisetzung, ist die endgültige Verbringung des Leichnams. „Bestattungsrecht ist Ländersache. Und in Sachsen-Anhalt finden Sie Regelungen dazu im Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen, kurz: Bestattungsgesetz“ erklärt Dr. Fanny Wehrstedt, Geschäftsführerin der Notarkammer Sachsen-Anhalt.
Es besteht eine Bestattungspflicht. In folgender Reihenfolge haben dafür zu sorgen: der Ehegatte oder Eingetragene Lebenspartner, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister, Enkelkinder. Der Verstorbene kann zu Lebzeiten aber auch eine Person oder Einrichtung beauftragen.
Die Bestattung wird als Erdbestattung oder als Feuerbestattung durchgeführt. Dies darf frühestens 48 Stunden und soll bei Erdbestattungen spätestens nach zehn Tagen nach dem Tod geschehen; Urnen sollen innerhalb eines Monats nach Einäscherung beigesetzt werden.
Der Erbschein weist aus, wer die Erben des Verstorbenen sind. Ausgestellt wird er vom Nachlassgericht auf Antrag. Den Antrag können Sie beim Nachlassgericht oder beim Notar stellen. Antrag und Erteilung sind kostenpflichtig; vom Antrag bis zur Erteilung vergehen nicht selten mehrere Monate. Ein Erbschein ist nicht immer notwendig, selbst wenn eine Bank ihn verlangt. „Ob in Ihrem Fall ein Erbschein erforderlich ist, kann Ihnen ein Notar sagen“, ergänzt Wehrstedt. „Der Notar berät Sie auch, wie Sie vermeiden können, dass bei Ihrem Tod später ein Erbschein erforderlich ist.“
Die Bestattung erfolgt auf einem Friedhof. Dies kann ein Gemeindefriedhof oder ein kirchlicher Friedhof sein; private Bestattungsplätze bedürfen einer Erlaubnis. Für jeden Friedhof werden Fristen festgelegt, in denen Grabstätten nicht erneut belegt werden dürfen, sogenannte Ruhezeit. Die Mindestruhezeit beträgt 15 Jahre für Menschen, die älter als zehn Jahre geworden sind. Neben dem klassischen Grab mit Grabstein oder Grabmal ist zunehmend eine anonyme Bestattung, im Volksmund häufig als grüne Wiese bezeichnet, gewünscht. Eine Urnenbestattung ist auch in einem Friedwald möglich.
Ehe-/Lebenspartner oder minderjährige Kinder des Verstorbenen können Anspruch auf Witwen- bzw. Waisenrente haben. Auch Geschiedene, die ein minderjähriges Kind des Verstorbenen betreuen, können finanzielle Unterstützung in Form der Erziehungsrente erhalten. Aber Achtung: wenn der Verwitwete wieder heiratet, entfällt der Anspruch! Eventuell erhalten Sie dann eine Rentenabfindung. Der Ansprechpartner ist die Deutsche Rentenversicherung.
Der Erbe trägt grundsätzlich die Kosten der Bestattung. Aber Vorsicht: Dabei handelt es sich nur um einen Erstattungsanspruch für eine angemessene Bestattung. Der Bestatter verlangt von demjenigen die Kosten, der ihn beauftragt hat. Die Höhe der Bestattungskosten kann je nach Wunsch des Verstorbenen sehr unterschiedlich ausfallen; mit einem vierstelligen Betrag ist aber meistens mindestens zu rechnen. Eventuell hat der Verstorbene einen Vorsorgevertrag mit einem Bestatter gemacht, der auch die Absicherung der Bestattungskosten umfasst. Die Kosten für den Erbscheinsantrag trägt in der Regel der Antragssteller; gleiches gilt für die Erteilung des Erbscheins.
Nach dem Bestattungsgesetz ist es ordnungswidrig, wenn man einen Arzt nicht unverzüglich darüber benachrichtigt, dass jemand verstorben ist, oder wenn man Asche nicht in Urnen auf Friedhöfen bestattet. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.
Eines der wichtigsten Dokumente ist die Sterbeurkunde. „Sie benötigen sie in der Regel bei allen Ämtern, für Bankangelegenheiten, zur Kündigung von Mietverhältnissen, aber auch zur Beantragung eines Erbscheins. Denn die Sterbeurkunde weist den Tod Ihres Angehörigen nach“, erläutert Wehrstedt. Die Sterbeurkunde erhalten Sie von dem Standesamt, in dessen Bereich sich der Todesfall ereignet hat. Dem Standesamt sind vorzulegen die Geburtsurkunde des Verstorbenen, ein Nachweis über den letzten Wohnsitz, den Personalausweis, eine ärztliche Bescheinigung über den Tod, bei verheirateten/verpartnerten Verstorbenen auch die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde bzw. ein Nachweis über die Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft oder eine Sterbeurkunde des verstorbenen Partners. In der Regel beantragt der Bestatter für Sie die Sterbeurkunde. Lassen Sie sich am besten gleich mehrere Ausfertigungen geben.
Hat der Verstorbene eventuell seinen Letzten Willen notiert? Ein Testament muss nicht zwingend so überschrieben sein. Sie sollten bei der Durchsuchung der Wohnung genau aufpassen, ein mögliches Testament nicht zu übersehen oder gar wegzuschmeißen. „Denn ein Testament muss beim Amtsgericht (Nachlassgericht) abgeliefert werden“, warnt Wehrstedt. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob es sich um ein Testament handelt, bringen Sie das Schriftstück im Zweifel lieber zum Amtsgericht, um nicht Gefahr zu laufen, gegen die gesetzliche Ablieferungspflicht zu zu verstoßen.
Zu Lebzeiten kann mit dem Bestatter der Wahl bereits ein Vorsorgevertrag geschlossen werden, in dem die Wünsche und Vorstellung für die Angehörigen festgehalten werden. Möglich ist auch eine Absicherung der Bestattungskosten.
Auch wenn es unangenehm ist, leider müssen Sie in der Wohnung nach den wichtigsten Dokumenten suchen, wie dem Personalausweis, der Krankenkarte, dem Familienbuch, eventuell einem Testament, Versicherungspolicen und Rentenversicherungsunterlagen. Vielleicht hat der Verstorbene auch einen Vorsorgevertrag mit einem Bestatter abgeschlossen?
Wohnte der Verstorbene allein in einer Mietwohnung, sollten Sie alsbald den Vermieter kontaktieren und mit ihm die Räumung besprechen. Manchmal ist es sinnvoll, noch einen Nachsendeauftrag einzurichten. So sehen Sie, wen Sie vielleicht noch nicht informiert haben.Es bietet sich an, die Wohnung nicht allein zu durchsuchen, um keinen Streit mit den potentiellen Erben zu provozieren.