Reisen nach Jordanien, Marokko, Syrien und in den Jemen Umbuchungen vom Veranstalter bestätigen lassen
Halle (dapd). Nach den Unruhen in Tunesien und Ägypten mehren sich nun auch Proteste in anderen nord- afrikanischen Staaten und Reiseländern im Nahen Osten. Da ist es verständlich, dass so mancher Tourist sich Gedanken macht, ob er die gebuchte Pauschalreise nach Jordanien, Syrien, Marokko oder in den Jemen antreten sollte. Kostenlose Umbuchungen sind jedoch nur garantiert, wenn das Auswärtige Amt Reisewarnungen herausgegeben hat. Das ist im Fall der genannten Länder nicht der Fall. Ein Pauschalreisender, der aus persönlichen Gründen umbuchen möchte, ist auf die Kulanz des Reiseveranstalters angewiesen. "Für eine Umbuchung muss der jeweilige Veranstalter kontaktiert und dessen Zustimmung eingeholt werden", sagt Bettina Dittrich, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt. Das kann man persönlich oder über das Reisebüro machen. Geschehe dies nicht, laufen Betroffene Gefahr, für die ursprüngliche Reise hohe Stornierungsgebühren zahlen zu müssen.
Ist der Reiseveranstalter einverstanden, stellt er in der Regel Umbuchungsgebühren in Rechnung. "Diese dürfen nicht höher sein, als die anfallenden organisatorischen Kosten", erläutert Dittrich. Als "angemessen" gilt laut Verbraucherzentrale Berlin eine Pauschale von 30 Euro.
Rechtsexpertin Dittrich rät zudem, einen Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu werfen. Die Gebühren dürfen nur berechnet werden, wenn dieses laut AGB vorgesehen ist. Da Umbuchungen nicht gesetzlich geregelt sind, empfiehlt die Expertin, sich die Zustimmung vom Reiseveranstalter bestätigen zu lassen. Sonst werde man vielleicht böse überrascht, weil der Veranstalter die Änderung letztlich doch als Rücktritt und gleichzeitige Neuanmeldung einstufe. AGB-Bedingungen, wonach bei einer Einigung auf ein neues Ziel oder einen neuen Zeitraum Stornogebühren anfallen, seien in der Regel unwirksam – vorausgesetzt man hat eine schriftliche Bestätigung, die dieses beweist.
Wenn die Reise überhaupt nicht angetreten wird und die Reiserücktrittsversicherung dafür nicht greift, rät die Expertin dazu, eine Ersatzperson zu stellen: "Dieses ist gesetzlich geregelt und bis zum Reisebeginn ohne Angabe von Gründen möglich." Der Veranstalter dürfe die Ersatzperson nur ablehnen, wenn sie besondere Reisevoraussetzungen, beispielsweise vorgeschriebene Impfungen, nicht erfülle. In der Regel fallen auch dann verwaltungsbedingte Mehrkosten an, zum Beispiel für die Ausstellung einer neuen Reisebestätigung und eines Flugtickets.
Die Ersatzperson geht den Reisevertrag mit allen Rechten und Pflichten ein, sie haftet damit auch für die Zahlung des gesamten Reisepreises, si die Verbraucherschützer.