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Viele Hürden Unfallversicherung schützt Pflegende nur teilweise

Pflegende, die sich bei ihrer Tätigkeit verletzen, könnnen sich an die gesetzliche Unfallversicherung wenden. Für die Anerkennung sind jedoch einige Hürden zu nehmen.

07.06.2019, 03:45
Auch beim Pflegen von Angehörigen kann man sich verletzen. In dem Fall kann man sich an die gesetzliche Unfallversicherung wenden. Foto: Britta Pedersen
Auch beim Pflegen von Angehörigen kann man sich verletzen. In dem Fall kann man sich an die gesetzliche Unfallversicherung wenden. Foto: Britta Pedersen ZB

Baierbrunn (dpa/tmn) - Angehörigenpflege ist nicht nur seelisch, sondern auch körperlich anstrengend. Ein Unglück ist daher schnell passiert.

Unter Umständen können sich pflegende Angehörige dann an die gesetzliche Unfallversicherung wenden, schreibt die Zeitschrift "Senioren Ratgeber" (Ausgabe 6/2019). Dafür müssen allerdings gewisse Voraussetzungen erfüllt sein.

So gibt es den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zum Beispiel nur für Personen, die nicht erwerbsmäßig pflegen. Der Angehörige darf nicht in einem Heim leben und muss mindestens Pflegegrad 2 haben. Außerdem muss die Pflege mindestens zehn Stunden in der Woche beanspruchen. Wer mehrere Menschen pflegt, zwei Elternteile etwa, kann die Pflegezeiten zusammenrechnen.

Und schließlich muss der Unfall bei einer Tätigkeit passiert sein, die im Pflegegutachten aufgeführt ist. Ist das nicht der Fall, greift der Versicherungsschutz nur bei Hilfe in einem Notfall oder wenn bei der An- beziehungsweise Abfahrt ein Unglück passiert ist.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, sollten sich Betroffene beim Durchgangsarzt behandeln lassen und ihn informieren, dass der Unfall bei der Pflege passiert ist. Der Vorfall muss innerhalb von drei Tagen gemeldet werden.