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Bedürftige Angehörige Unterhaltszahlungen sind bis zu 8004 Euro von der Steuer absetzbar

26.07.2010, 04:49

Berlin ( ddp ). Wer Angehörigen finanziell unter die Arme greift, kann die Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen bis zur Höhe von jährlich 8004 Euro pro Person geltend machen. Zusätzlich können noch die Kosten für die Krankenund Pflegeversicherung steuermindernd übernommen werden. Dabei ist anders als etwa bei Krankheitskosten keine zumutbare Eigenbelastung anzurechnen, sodass sich die Beträge schon ab dem ersten Euro steuerlich auswirken.

Absetzbar sind generell die Aufwendungen für Unterhalt und Berufsausbildung einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person. Hierzu zählen der getrennt lebende Ehepartner, Eltern, Kinder, Enkel oder Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft. Hinzu kommt der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, wenn er grundsätzlich Anspruch auf staatliche Hilfeleistungen hat, diese aber wegen der Unterstützung nicht in Anspruch nimmt.

Bei einem Wohnsitz in Deutschland wird nicht geprüft, ob sich der Bedürftige ernsthaft um Arbeit bemüht. Ausreichend ist bereits, wenn er gesetzlich unterhaltsberechtigt ist und über ein geringes oder gar kein Einkommen verfügt.

Generelle Bedingung für den Abzug als außergewöhnliche Belastung von 8004 Euro pro Jahr und Person ist jedoch, dass die Unterhaltsleistungen notwendig und angemessen sind. Dies ist der Fall, wenn der Unterstützte kein oder nur geringes Einkommen hat. Zudem darf der Bedürftige nur über wenig verwertbare eigene Besitztümer verfügen. Nicht als Vermögen sieht der Fiskus Beträge bis zu 15 500 Euro sowie das selbst genutzte Eigenheim an.