Gerichtsurteil Unterrichts-Hund kann Steuern sparen
Eine Lehrerin hat geklagt, weil ihr Hund im Unterricht nicht als Werbungskosten anerkannt wurde - und bekam Recht.
Berlin (dpa) l In der Regel sind Haustiere kein Thema für das Finanzamt. In bestimmten Fällen können Tierhalter die Ausgaben aber dennoch steuerlich geltend machen. Lehrer etwa, die ihren Hund auch als Schulhund einsetzen, können sich einen Teil der Kosten zurückholen, entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az.: 1 K 2144/17 E). „Die Ausgaben für den Schulhund sollten Lehrer daher als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung angeben“, rät Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.
In dem verhandelten Fall klagte eine Lehrerin, die in Abstimmung mit der Schulleitung ihren privat angeschafften Hund im Unterricht einsetzte. Der Hund wurde im Rahmen eines Schulhund-Konzepts an allen Schultagen, hauptsächlich in Inklusionsklassen, in den Unterricht und die Pausengestaltung integriert. Die Schulleitung genehmigte die Anwesenheit, übernahm aber keine Kosten für das Tier.
Die Lehrerin vertrat die Auffassung, ihr Hund sei ein Arbeitsmittel. In ihrer Einkommensteuererklärung setzte sie sämtliche Aufwendungen für ihn an. Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug mit der Begründung ab, dass die Aufwendungen nicht nur beruflich veranlasst seien.
Das Gericht gab der Lehrerin recht. Es erkannte die Aufwendungen für den Hund zur Hälfte als Werbungskosten an. Die Anerkennung aller Kosten, wie etwa bei einem Polizeihund, ist jedoch nicht möglich, so das Urteil. Denn ein Polizeihund stehe im Eigentum des Dienstherrn, werde dem jeweiligen Polizisten zugewiesen, wobei der Polizist auch bei der privaten Nutzung des Hundes an Weisungen des Dienstherrn gebunden ist.
Das Schulhund-Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, denn das Finanzamt hat dagegen Revision eingelegt, die jetzt vor dem Bundesfinanzhof anhängig ist. Auf das laufende Verfahren können sich Lehrer aber berufen.