Sozialgericht Berlin Urteil: Erben haften für Hartz-IV-Bezug
Berlin (dpa). Sozialbehörden dürfen die Erben eines Hartz-IV-Empfängers für Sozialleistungen zur Kasse bitten, die dieser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod bezogen hat. Das hat das Berliner Sozialgericht in einem gestern bekanntgegebenen Urteil entschieden. Die Richter hielten aber fest, dass die Erben nicht mehr zurückzahlen müssen, als ihnen der Verstorbene hinterlassen hat (Az: S 149 AS 21300/08 vom 24. Mai 2011).
Zudem greift die Erbenhaftung dem Urteil zufolge erst, wenn es um Geldbeträge von mehr als 1700 Euro geht. Ausnahmen gelten für Angehörige, die den Verstorbenen selbst gepflegt und mit ihm zusammengewohnt haben, wenn das Erbe 15500 Euro nicht übersteigt. Sonst gibt es nur in besonderen Härtefällen Ausnahmen. Jobcenter haben drei Jahre lang Zeit, Rückforderungen geltend zu machen.
In dem konkreten Fall ging es um einen Berliner, der zwischen Januar 2005 und Oktober 2006 vom Jobcenter 11918,04 Euro erhalten hatte. Sein Vermögen von rund 22000 Euro war dabei nicht angerechnet worden. Aber nach seinem Tod war das Schonvermögen kein Schonvermögen mehr: Das Jobcenter verlangte von der Erbin die Rückzahlung der knapp 12000 Euro – zu Recht, befand das größte deutsche Sozialgericht.