Schnee und Eis Vermieter kann Räumpflicht auf Mieter übertragen
Düsseldorf ( rgm ). Eis und Schnee sind nicht nur ein Vergnügen für Wintersportler. Diese Naturerscheinungen bringen auch Pflichten mit sich, vor allem für Eigentümer oder Mieter von Immobilien. Denn die Gehwege müssen regelmäßig geräumt und gestreut werden, um Unfälle zu vermeiden. In der Regel ist der Eigner eines Hauses verpflichtet, den Gehweg freizuräumen. Diese Winterpflichten kann er aber auch auf seine Mieter übertragen. Voraussetzung dafür ist laut der MieterZeitung eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag. Es gibt kein Gewohnheitsrecht, wonach die Mieter immer oder insbesondere die Erdgeschossmieter den Schnee fegen müssen.
Hat der Eigentümer die Winterpflichten an die Mieter weitergegeben, bleibt er trotzdem in der Verantwortung. Er muss überwachen und kontrollieren, ob diese ihre Pflichten erfüllen. Außerdem muss er den Winterdienst seines Hauses organisieren, beispielsweise durch Erstellen eines Winterdienstplanes. Sind die Mieter laut Mietvertrag zur Übernahme dieser Arbeiten verpflichtet, bedeutet dies jedoch nicht, dass sie auch Streumittel und Arbeitsgeräte beschaffen müssen. Das ist Sache des Vermieters.
Was und wie oft muss geräumt werden ? Bei Bürgersteigen und Gehwegen reicht es normalerweise aus, in einer Breite von etwa 1, 20 Meter zu fegen und zu streuen, so dass zwei Fußgänger problemlos aneinander vorbei gehen können. Auch Hauseingänge, Wege zu den Mülltonnen und eventuell zu den Mieterparkplätzen müssen gestreut und gefegt werden.
Die Straßen- und Wegegesetze der Länder und die Ortssatzungen der Kommunen schreiben einen Zeitrahmen vor, in dem Schnee und Eis beseitigt werden müssen. So beginnt die Streu- und Räumungspflicht in der Regel um 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen oft eine oder zwei Stunden später, und endet um 20 Uhr. In der Nacht kann keiner erwarten, dass geräumt wird. Schneit oder friert es im Laufe des Tages erneut, müssen die Winterpflichten tagsüber wiederholt werden.
Wer zum Winterdienst verpflichtet ist, muss diese Arbeit erledigen. Es gibt keine Entschuldigungsgründe. Berufstätige oder Mieter, die aufgrund von Alter, Krankheit oder Urlaub nicht in der Lage sind, den Winterpflichten nachzukommen, müssen für eine Vertretung sorgen.