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Fall 2: Aufgeschobene Rentenversicherung und ALG II Verwertungsausschluss ist entscheidend

Von Gudrun Oelze 01.08.2011, 04:38

Eine "aufgeschobene Rentenversicherung" hatte eine Magdeburgerin 1998 mit einer Laufzeit von 13 Jahren abgeschlossen. Ab 2011 sollte die Kundin aus dem angesparten Kapital eine lebenslange Rente erhalten, war das Anliegen dieser Altersvorsorge. Doch dazu kam es nicht, denn die Frau musste die Versicherung vorher kündigen und vom Rückkaufwert ihren Lebensunterhalt bestreiten, da es beim ALG-II-Antrag als verwertbares Vermögen angesehen wurde.

Sinn und Zweck einer aufgeschobenen Rentenversicherung ist doch aber eindeutig die Vorsorge fürs Alter, da die Auszahlung vertragsgemäß erst mit Erreichen des Rentenalters beginnt. Warum wird diese besondere Form der Vorsorge nach den SGB II nicht geschützt?

Drei Ausnahmen mit Freibeträgen

Weil als Altersvorsorge nur drei Formen mit zusätzlichen Freibeträgen von der Vermögensverwertung ausgenommen werden, so die Auskunft der Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen der Bundesagentur für Arbeit. Zum einen betrifft dies die sogenannte Riesterrente in Höhe des staatlich geförderten Betrages und zum anderen eine Altersvorsorge bei Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung.

Aber auch andere "sonstige private Altersvorsorge" wie eine Lebensversicherung muss bei Hilfebedürftigkeit nicht erst "aufgegessen" werden, ehe Anspruch auf Hartz IV besteht. Jedoch muss dafür zwingend ein Verwertungsausschluss nach Paragraf 168 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz vereinbart worden sein. Durch eine solche Zusatzvereinbarung, die auch nachträglich abgeschlossen werden kann, wird die Lebensversicherung dem Kunden frühestens ab dem 60. Lebensjahr verfügbar, ist ihre vorzeitige Kündigung oder Beleihung keinesfalls möglich. Dem Jobcenter ist der entsprechende Versicherungsvertrag zur Prüfung vorzulegen.

Liegen die Voraussetzungen für diese Form von Altersvorsorge vor, hat der Kunde auf die Vermögensanlage einen zusätzlichen Freibetrag von 750 Euro pro Lebensjahr. Ein 45-jähriger Hilfebedürftiger zum Beispiel könnte daher "als sonstige, private Altersvorsorge" ein Vermögen von 33750 Euro haben, ohne dass es auf sein ALG II angerechnet wird.

Im Fall unserer Leserin nutzte diese Regelung aber leider nichts. Auch wenn laut Versicherungsvertrag die Auszahlung der Rente erst ab Erreichen des Rentenalters beginnen sollte, fehlte der zwingend vorgeschriebene Verwertungsausschluss.