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Vorschriften für Verbraucherverträge Viele Rechtsgeschäfte sind nur mit Unterschrift gültig

03.08.2010, 04:49

Vorbei die Zeit, als der Postbote sehnsüchtig am Fenster erwartet und ein lieber Gruß in Schönschrift zu Papier gebracht wurde : Wer heute schriftlich miteinander verkehrt, tut das zumeist in elektronischer Form. Dennoch ist für viele Rechtsgeschäfte weiterhin der gute, alte Brief notwendig : die Kündigung eines Arbeitsvertrages per EMail ist beispielsweise ungültig.

Berlin ( rgm ). Ob ein Kaufvertrag über eine Waschmaschine oder ein Mietvertrag für die neue Wohnung auch per EMail geschlossen werden kann, ist in den sogenannten Formvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ( BGB ) zu finden. " Dies sind rechtlich zwingende Vorgaben über die äußere Form von Rechtsgeschäften ", erläutert Anne Kronzucker, Juristin bei der D. A. S .-Rechtsschutzversicherung. " Wird beispielsweise ein Arbeitsverhältnis per E-Mail gekündigt, so ist die Kündigung schlicht unwirksam, weil die dafür vorgeschriebene Form nicht gewahrt wurde – der Jurist nennt dies einen Formmangel. "

Die Formvorschriften des BGB ( Paragraf 126 bis 129 ) unterscheiden zwischen Schriftform, elektronischer Form, Textform, notarieller Beurkundung und öffentlicher Beglaubigung. Die für ein bestimmtes Rechtsgeschäft vorgeschriebene Form muss nicht nur beim Vertragsschluss, sondern auch bei allen nachfolgenden Vereinbarungen eingehalten werden.

Hintergrund der gesetzlichen Vorschriften ist unter anderem, dass ein Vertrag in Briefform meist sorgfältiger geprüft wird als beispielsweise eine E-Mail im überfüllten Postfach und damit eine Art Warn- und Beratungsfunktion erfüllt. Außerdem : Kommt es doch zu einem Streit, schlimmstenfalls sogar vor Gericht, ist es viel einfacher, eine schriftliche Vereinbarung zu prüfen, als andere Formen der Absprache.

" Bestimmte Verbraucherverträge, also Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, können in Textform widerrufen werden ", erklärt die Expertin. Das heißt, der Widerruf muss zwar schriftlich erfolgen, eine eigenhändige Unterschrift ist jedoch nicht zwingend notwendig. Daher kann ein unüberlegt abgeschlossenes Haustürgeschäft auch per E-Mail widerrufen werden.

Unter Textform versteht der Gesetzgeber neben den klassischen Briefen auch Telefax-Nachrichten, maschinell erstellte Briefe, E-Mail- und sogar SMS-Nachrichten.

Die Schriftform verlangt die eigenhändige Unterschrift des Verfassers des Schriftstücks, der restliche Inhalt kann wiederum maschinell erstellt sein. Die Kündigung eines Mietvertrages per Fax ist daher unwirksam, da hierfür der Gesetzgeber die Schriftform vorschreibt ( Paragraf 568 BGB ), ebenso für Quittungen aller Art auf Verlangen des Schuldners ( Paragraf 368 BGB ) sowie für Bürgschaften ( Paragraf 766 BGB ) und Kündigungen von Arbeitsverhältnissen ( Paragraf 623 BGB ).

Verfügt der Verbraucher jedoch über eine sogenannte qualifizierte elektronische Signatur, kann er die vorgeschriebene Schriftform durch die elektronische Form ersetzen. Eine eigenhändige Unterschrift ist dann nicht mehr erforderlich.

Mit einer elektronischen Signatur, auch digitale Signatur oder elektronische Unterschrift genannt, ist allerdings nicht die eingescannte Unterschrift gemeint. Vielmehr ist sie eine Art elektronischer Code. Damit die Signatur dem Verfasser rechtlich eindeutig zuzuordnen ist, wird sie durch sogenannte

Signaturschlüssel ( gespeichert auf Chipkarten ), dazugehörige Kartenlesegeräte und eine PIN-Nummer gesichert. Der Empfänger der E-Mail kann dann mit seinem Schlüssel die Echtheit der Daten überprüfen. Gibt es keine Übereinstimmung, liegt wahrscheinlich eine Manipulation vor – und die E-Mail ist damit rechtlich ungültig.

Für Otto Normalverbraucher bedeutet die elektronische Signatur einen relativ großen Aufwand. Andererseits nimmt der E-Mail-Verkehr in allen Lebenslagen verstärkt zu. Daher versuchen verschiedene Anbieter, einen sicheren und rechtlich gültigen Schriftverkehr auf möglichst unkomplizierte Weise auch im Internet zu ermöglichen.

Aktuell werden bereits erste Varianten eines Online-Briefs beworben. Der Gesetzgeber wird sich mit den rechtlichen Vorgaben allerdings erst Ende 2010 befassen.