Altersbezüge Vom Zuverdienst sind Abgaben fällig
Zur Altersrente verdient sich ein Pensionär aus dem Salzlandkreis an drei Tagen in der Woche etwas hinzu. Der erarbeitete und nach Stunden abgerechnete Lohn wird aber nicht komplett ausgezahlt, sondern abzüglich eines Beitrags zur Krankenversicherung. Dafür bezahlt er doch aber schon von seiner Rente, wundert sich der Leser und fragt, ob ein nochmaliger Kassenbeitrag von seinem Zuverdienst rechtens sei.
Dazu teilte die AOK Sachsen-Anhalt mit, dass Bezieher einer Altersrente, die 65 oder älter sind, grundsätzlich uneingeschränkt hinzuverdienen können. Ab dem Tag der Gewährung von Altersruhegeld sind sie dann von der Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen freigestellt. Das gilt jedoch nicht für die Kranken- und Pflegeversicherung. Rentner, die weiterhin arbeiten, haben also nicht nur von ihrem Altersruhegeld, sondern auch vom Verdienst aus dem Beschäftigungsverhältnis ihren entsprechenden Obolus an die Krankenkasse zu entrichten. "Die im konkreten Fall genannten Abzüge auf dem Lohnzettel des Lesers sind der Anteil zur Krankenversicherung sowie der Beitrag zur Pflegeversicherung", informierte die AOK. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, bei denen nicht mehr als 400 Euro im Monat verdient werden, sind aber auch für Rentner sozialversicherungsfrei. Dafür werden keine extra Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erhoben.