Mobilitätshilfe Voraussetzung für Fahrtkostenzuschuss wird gründlich geprüft
Bei einem befristeten Arbeitsverhältnisgibt es keine Fahrtkostenbeihilfe, wurde ein entsprechender Antrag von Uwe Lange aus Klinke von der Arbeitsagentur in Stendal abgelehnt. Vom 13. Juni bis 14. September gilt sein Vertrag für einen Job in Wolfsburg mit der Option auf Verlängerung. Seit Mitte Juni fährt er nun jeden Tag von daheim 150 Kilometer zur Arbeit und wieder zurück. Die Fahrtkostenbeihilfe für tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle hatte er rechtzeitig beantragt.
Nach Paragraf 53 SGB III können Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist. Dass dies bei befristeten Beschäftigungen ausgeschlossen sei, steht aber nicht im Gesetz.
Zwar gibt es keinen Rechtsanspruch auf diese Förderung zur Arbeitsaufnahme, dennoch wollten wir wissen, warum es bei einer auf drei Monate begrenzten Beschäftigung eine solche Mobilitätshilfe generell nicht geben soll. "Jeder Fall wird individuell geprüft und entschieden", teilte die Arbeitsagentur Magdeburg mit, und weiter, dass Fahrtkostenbeihilfe maximal für sechs Monate, längstens bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt werden kann. Im Rahmen des Ausübens von Ermessen könne die zuständige Behörde diese Leistungen auch nur für einen kürzeren Zeitraum gewähren. Nach den Bedingungen des Arbeitsmarktes wird eine persönliche Mobilität im Tagespendelbereich vorausgesetzt, wobei die Agentur für Arbeit Stendal eine einfache Wegstrecke von 60 Kilometer grundsätzlich als üblich unterstellt.
Sollte eine Arbeitsaufnahme unter dieser Entfernung erfolgen, wird keine Notwendigkeit für eine Förderung durch Fahrtkostenbeihilfe gesehen, ein entsprechender Antrag von vornherein abgelehnt. Bei Arbeitslosen, die dem Arbeitsmarkt bundesweit zur Verfügung stehen und damit umzugswillig sind (bzw. sein müssen), wird zudem geprüft, ob ein sofortiger Umzug zum neuen Arbeitsort nicht wirtschaftlicher als Fahrtkostenbeihilfe ist.
"Maßgeblich beim Einsatz dieses Instrumentes zur Förderung einer Beschäftigungsaufnahme ist die dauerhafte Integration auf dem arbeitsmarkt", so die Arbeitsagentur. Bei Arbeitsverträgen bis zu drei Monaten sei in der Regel von keiner dauerhaften Integration auszugehen, die Förderung daher grundsätzlich ausgeschlossen. Daran andere sich auch nichts, wenn das Beschäftigungsverhältnis nach einer Unterbrechung beim gleichen Arbeitgeber und mit neuem Arbeitsvertrag fortgesetzt wird. Auch dann kann nicht gefördert werden, weil es ja keine neue Arbeitsaufnahme mehr ist.