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Viele Leser-Fragen beim Volksstimme-Telefonforum zum neuen Handwerksgesetz Wahl des Schornsteinfegers möglich

16.01.2013, 01:21

Seit Beginn 2013 können Haus- und Wohnungseigentümer einen Schornsteinfeger-Fachbetrieb selbst auswählen. Fragen, die sich daraus ergeben, standen im Mittelpunkt des gestrigen Volksstimme-Telefonforums mit Vertretern des Landesinnungsverbandes des Schornsteinfegerhandwerkes.

Frage: Ich bin Hauseigentümer. Was hat sich für mich durch die Änderungen im Schornsteinfeger-Handwerksgesetz geändert?

Antwort: Seit Beginn des Jahres können Sie selbst einen Schornsteinfegerbetrieb mit den gesetzlich vorgeschriebenen Kehr,- Mess- und Überprüfungsarbeiten beauftragen. Wenn Sie das wollen, müssen Sie sich bei Ihrem alten Schornsteinfeger abmelden und einen anderen Schornsteinfegerbetrieb beauftragen. Die fristgerechte Durchführung der Arbeiten liegt in Ihrer Verantwortung. Was wann zu kehren, zu messen oder zu überprüfen ist, können Sie dem Feuerstättenbescheid entnehmen, der Ihnen bis Ende des vergangenen Jahres zugestellt wurde. Weitere Auskünfte können Sie zudem von Ihrem zuständigen Bezirksschornsteinfeger erhalten.

Frage: Ich möchte meinen Schornsteinfeger nicht wechseln. Muss ich tätig werden?

Antwort: Wenn Sie sich nicht bei Ihrem Schornsteinfeger abmelden, wird er auch weiterhin zu Ihnen kommen. Sie müssen dann nicht tätig werden. Ihr Schornsteinfeger wird sich selbst um die pünktliche und korrekte Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten kümmern.

"Schornsteinfeger melden sich in der Regel an."

Frage: Mit welchen Aufgaben kann ich einen anderen Schornsteinfegerbetrieb beauftragen?

Antwort: Sie können jeden Betrieb, der die handwerksrechtliche Berechtigung besitzt und in der Handwerksrolle eingetragen ist, mit dem Kehren, Überprüfen und Messen beauftragen. Aber allein der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger darf weiter die Kontrollaufgaben wie die Kehrbuchführung übernehmen und den Feuerstättenbescheid ausstellen, sowie baurechtliche Abnahmen an neuen und geänderten Feuerstätten durchführen.

Frage: Was muss ich tun, wenn ich den Schornsteinfeger wechseln will?

Antwort: In diesem Fall müssen Sie aus dem Schornsteinfeger-Register einen eingetragenen Schornsteinfeger-Fachbetrieb heraussuchen und ihn dann mit den vorgeschriebenen Arbeiten zu dem im Feuerstättenbescheid festgelegten Zeitpunkt beauftragen. Die Durchführung der Arbeiten lassen Sie sich dann auf dem "Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten" bescheinigen. Das Formblatt muss spätestens 14 Tage nach Ablauf der Frist dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zugestellt werden.

Frage: Kann ich mit dem neuen Gesetz selbst bestimmen, wie oft mein Schornstein gekehrt wird?

Antwort: Die Anzahl der Kehrungen ist im Feuerstättenbescheid festgelegt. Die Häufigkeit richtet sich nach der Bundeskehr- und Überprüfungsordnung.

Frage: Wo finde ich eine Übersicht über die Schornsteinfegerbetriebe?

Antwort: Das Schornsteinfeger-Register finden Sie im Internet auf der Seite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. http://www.bafa.de/bafa/de/weitere_aufgaben/schornsteinfegersuche/index.html. Sie können sich aber auch bei Landesinnungsverband erkundigen (siehe Infokasten).

Frage: Kann ich durch die Wahl eines anderen Schornsteinfegerbetriebs Geld sparen?

Antwort: Nicht unbedingt, denn sie müssen zum Beispiel auch längere Anfahrtzeiten berücksichtigen. Prinzipiell gibt es für wiederkehrende Schornsteinfegerarbeiten jetzt keine staatlich festgesetzten Gebühren. Die Preise sind frei aushandelbar. Für hoheitliche Aufgaben wie Feuerstättenbescheid, Feuerstättenschau und baurechtliche Abnahmen gilt weiterhin eine Gebührenordnung.

Frage: Was ist, wenn für 2013 noch keinen Feuerstättenbescheid bekommen habe?

Antwort: Kontaktieren Sie bitte umgehend Ihren bisherigen Schornsteinfegermeister.

Frage: Wo bekomme ich die Formblätter her, auf denen mir die Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten bescheinigt wird?

Antwort: Das Formblatt erhalten Sie vom ausführenden Fachbetrieb. Sie als Hauseigentümer sind jedoch dafür verantwortlich, dass das Formblatt an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger weitergeleitet wird. Der Bezirksschornsteinfeger hat die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Termine zu kontrollieren.

Frage: Auf meinem Feuerstättenbescheid steht als Termin für den Gasheizkessel nur September. Was heißt das konkret? Welche Fristen muss ich beachten?

Antwort: Das heißt, dass Sie die Arbeit alljährlich im September an einen Schornsteinfegerbetrieb vergeben müssen. Sie müssen spätestens 14 Tage nach dem festgesetzten Ausführungsintervall den Nachweis der Arbeitsausführung gegenüber dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mittels des Formblatts erbringen.

Frage: Bei mir haben unlängst Leute geklingelt, die Gaskessel und Abgasanlagen überprüfen wollten. Wie kann ich sicher gehen, dass es sich nicht um Betrüger handelt?

Antwort: Schornsteinfeger melden sich in der Regel an. Lassen Sie sich von ihm den Dienstausweis zeigen. Alle bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger haben einen Dienstausweis, der vom Landesverwaltungsamt ausgestellt wurde. Freie Schornsteinfeger haben zumindest eine Handwerkerkarte der Handwerkskammer. Und Sie sollten sich dazu auch den Personalausweis zeigen lassen.

"Lassen Sie sich den Dienstausweise zeigen."

Frage: Ich erhielt ein Schreiben, in dem mir eine anlassbezogene Überprüfung mitgeteilt wurde. Worum handelt es sich?

Antwort: Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei einer Anlage die Betriebs- und Brandsicherheit nicht gewährleistet ist oder von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen drohen, können die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger außerhalb der nach der Kehr- und Überprüfungsordnung vorgesehenen Kehr- und Überprüfungsintervalle eine zusätzliche Überprüfung vornehmen, um Risiken für die Betriebs- und Brandsicherheit oder die Umwelt auszuschließen.

Frage: Meine Schwiegereltern wohnen grenznah zu Polen. Können sie auch einen polnischen Schornsteinfeger mit den vorgeschriebenen Kehr,- Mess- und Überprüfungsarbeiten beauftragen?

Antwort: Ja - vorausgesetzt natürlich der Ausführungsbetrieb ist in einer Handwerksrolle der Handwerkskammer eingetragen. Eingetragene Schornsteinfegerbetriebe dürfen Kehr- und Überprüfungstätigkeiten einschließlich der Messungen nach der 1. Bundesimissionsschutzverordnung mit freier Preisvereinbarung und ohne Bindung an eine staatliche Gebührenordnung durchführen. Der Fremdbetrieb muss Ihnen auf dem Formblatt bestätigen, welche Arbeiten er wann und mit welchem Ergebnis ausgeführt hat. Dieses Formblatt müssen Sie Ihrem Bezirksschornsteinfeger zum Nachweis der Auftragsausführung fristgerecht zusenden.