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Bis zu 20 000 Euro können von der Steuerschuld abgezogen werden Wann das Finanzamt die Umzugskosten anerkennt

01.03.2012, 04:25

Berlin l "Dreimal umziehen ist wie einmal abgebrannt." Das behauptet der Volksmund nicht ohne Grund, denn die Kosten für den Wohnungswechsel immens. Umso besser, wenn das Finanzamt einen Teil der Ausgaben übernimmt. Das ist etwa dann der Fall, wenn Umzüge beruflich veranlasst sind, sich durch den Ortswechsel also die Fahrzeit zur Arbeit um mindestens 60 Minuten verkürzt.

Auch wenn der Umzug zu besseren Arbeitsbedingungen führt, ist er steuerlich absetzbar. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Arbeitsplatz nun zu Fuß erreichbar ist und nicht wie bisher mit dem Auto. Zudem kann der Wohnungswechsel geltend gemacht werden, wenn der Steuerzahler mehrmals täglich zum Arbeitsplatz gehen oder fahren muss und der Umzug in die unmittelbare Nähe des Arbeitsplatzes dazu führt, dass diese häufigen Besuche am Arbeitsplatz deutlich weniger Zeit in Anspruch nehmen.

Private Gründe für den Umzug führen dabei oft dazu, dass die Finanzämter die Kosten des Umzugs nicht anerkennen wollen - obwohl sich die Fahrzeit verkürzt. So können die Kosten nach einem Umzug wegen Trennung oder Scheidung nicht geltend gemacht werden, wie das Finanzgericht München (Az.: 6 K 683/08) entschieden hat. Nach Meinung der Richter ist das Scheitern einer Ehe ein privater und kein beruflicher Grund, sodass auch die Kosten der privaten Sphäre zurechenbar und nicht steuerlich absetzbar sind.

Dass sich der Umzug auch beruflich auswirkt, indem die Fahrzeit zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte verkürzt wird, ist dabei dann nur noch eine Folge der privat veranlassten Veränderungen - und somit unerheblich.

Auch ein privat veranlasster Umzug kann aber deutliche Steuervorteile bringen, wenn die Kosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind. Voraussetzung dafür ist, dass der Wohnungswechsel ausschließlich aus medizinischen Gründen erforderlich ist und seine Ursache nur in der Krankheit des Steuerzahlers oder eines Angehörigen liegt.

Kein Bonus bei Scheidung

Damit die Kosten als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden können, muss die Notwendigkeit durch ein amtsärztliches Attest nachgewiesen werden, das vor dem Umzug eingeholt wird. Steuerlich wirken sich die Kosten jedoch erst aus, wenn ein sogenannter Sockelbetrag erreicht worden ist. Je nach Alter und Familienstand muss der Steuerzahler einen Betrag von einem bis sieben Prozent des Einkommens selbst tragen. Was darüber hinaus geht, kann dann als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.

Als medizinisch notwendig anerkannt worden sind Umzugskosten bereits, weil der Steuerzahler etwa durch eine Osteoporose keine Treppen mehr steigen konnte und deshalb eine barrierefreie Wohnung brauchte. Auch wer aus seinem Haus auszieht, weil es mit Giften oder Schadstoffen belastet ist, kann einen Steuerbonus in Anspruch nehmen. Zudem kann bei einer Behinderung kann eine medizinische Notwendigkeit vorliegen. In diesem Fall führt auch der gewährte Behinderten-Pauschbetrag nicht dazu, dass die Kosten nicht anerkannt werden, weil er die Umzugskosten nicht mit umfasst.

Sind die Umzugskosten nicht beruflich veranlasst und auch aus anderen Gründen nicht absetzbar, kann es trotzdem einen Steuervorteil geben, wenn man mit einer Spedition umzieht. Denn Ausgaben für einen Profi gehören zu den haushaltsnahen Dienstleistungen und können damit mit 20 Prozent der Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 20 000 Euro direkt von der Steuerschuld abgezogen werden.

Diese Regelung greift übrigens auch für den Teil der Kosten, der bei der Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastung wegen des Sockelbetrages unter den Tisch fällt. Dieser Restbetrag kann als haushaltsnahe Kosten steuerlich abgesetzt werden.