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Fall 1: Leistungen für Hartz-IV-Empfänger Wann übernimmt das Amt die Kosten für Kabelanschluss?

Von Gudrun Oelze 01.08.2011, 04:39

Mit der Sanierung von Häusern in einem Magdeburger Plattenbaugebiet kamen auch Kabelanschlüsse in die Wohnungen. Die Versorgung mit Rundfunk- und Fernseh-Signalen erfolgt fortan durch MDCC, wofür ein Mieter von seinen Hartz-IV-Bezügen nun monatlich auch noch elf Euro Gebühren zu zahlen hat.

"Ich hatte keine Möglichkeit, mich von diesen Kosten zu befreien", begründete er seinen Antrag beim Jobcenter, die Gebühren für den Breitbandkabelanschluss zu übernehmen. Die Kosten seien daher zum Bestandteil seines Mietvertrages geworden.

Die SGB-II-Behörde sah das ganz anders, die Gebühren für den Breitbandkabelanschluss müssen aus dem Regelsatz beglichen werden, hieß es im Widerspruchsbescheid.

Aber da gab es doch das Urteil des Bundessozialgerichts vom Februar 2009, nach dem Hartz-IV-Empfänger Anspruch auf einen Kabelanschluss haben, wenn es keine andere Möglichkeit des Fernsehempfangs gibt, gaben wir beim Jobcenter zu bedenken. Die zusätzlichen Kosten müssen laut BGH doch vom Steuerzahler übernommen werden, wenn sie fester Bestandteil des Mietvertrages sind und es keine Alternativen gibt.

Aber in Magdeburg gebe es eine Alternative, entgegnete die SGB-II-Behörde. Bei unserem Leser sei die Zahlungsverpflichtung für den Kabelanschluss zudem auch nicht durch den Mietvertrag begründet.

Selbst kraft Mietvertrag von einem Hilfebedürftigen zu tragende monatliche Grundgebühren für Breitbandkabelanschlüsse werden nicht als angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung anerkannt, wenn Fernsehen anderweitig technisch gewährleistet ist. "Nur Aufwendungen, die mit der Unterkunft rechtlich und tatsächlich verknüpft sind, sind als Leistungen vom Leistungsträger zu erbringen", so das Jobcenter. Übernimmt ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter die Kosten aber "freiwillig", etwa um einen bestimmten "besseren" Standard zu erhalten, handelt es sich nicht um zu übernehmende Kosten der Unterkunft im Sinne des SGB II.

Und so sieht die Behörde auch im Fall unseres Lesers in den Kosten seines Kabelanschlusses "eine nicht im Mietvertrag enthaltene Zusatzversorgung". Der Abschluss des entsprechenden Vertrages sei freiwillig und für eine TV-Grundversorgung nicht notwendig gewesen. Denn der Fernsehempfang sei in Magdeburg kostenfrei und unabhängig von einem Kabelanbieter über den DVB-T-Empfang möglich.

Die Gebühren fürs Kabel-TV hat der ALG-II-Bezieher nun auch weiterhin aus seinem monatlichen Hartz-IV-Bezug zu zahlen. Sie seien "der Bedarfsgruppe Freizeit, Unterhaltung und Kultur zuzurechnen", teilte man ihm mit. Dafür sind im Regelbedarf rund elf Prozent veranschlagt, von den 364 Euro für Alleinstehende also 40,20 Euro im Monat.