Autokauf Was bei der Probefahrt beachten?
Wer sich ein gebrauchtes Auto zulegt, will nicht die Katze im Sack kaufen. Eine Probefahrt ist daher Pflicht.
Neuss (dpa) l Das Traumauto ist gefunden, der Preis stimmt auch. Jetzt fehlt nur noch eine Probefahrt. Die aber lehnt der Verkäufer ab, weil der Kaufinteressent seinen Führerschein nicht dabei hat.
Eine fiktive Situation, in der der Verkäufer aber richtig handelt, wie Tobias Goldkamp betont: „Überlässt der Halter sein Fahrzeug jemandem, muss er sich vorher vergewissern, ob dieser im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist“, so der Verkehrsrechts-Fachanwalt. „Ansonsten kann er sich wegen fahrlässigen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis selbst strafbar machen.“ Daneben gefährde der Halter seinen Versicherungsschutz – auch dann, wenn der Verkäufer mitfährt.
Noch auch aus einem weiteren Grund ist der Austausch der Personalien wichtig. „Wenn beispielsweise Wochen nach der Probefahrt Post von der örtlichen Bußgeldstelle eingeht, sollte man zweifelsfrei angeben können, wer gefahren ist“, sagt Pierre Du Bois vom Portal mobile.de. Ein als Pfand hinterlegter Personalausweis hätte sich in der Praxis bewährt. Noch besser: Der Verkäufer fährt mit.
Sinnvoll ist es, eine schriftliche Vereinbarung zu verfassen, wie sie etwa verschiedene Automobilclubs online als Formularvorlage anbieten. Beschädigt der Probefahrer das Auto oder verursacht er einen Unfall, ist die Haftungsfrage damit bereits im Vorfeld eindeutig geklärt, erläutert Gerrit Reichel vom Automobil-Club Verkehr (ACV).
Reichel rät auch, den Umfang der Probefahrt vorher abzustimmen. Dazu gehört sowohl die Dauer als auch die Frage, ob ein Werkstattbesuch für eine Begutachtung geplant ist.
Verboten ist das nicht. "Wichtig ist aber zu beachten, dass der Kaufinteressent das Fahrzeug nur selbst Probe fahren darf und es niemandem überlassen darf“, sagt Goldkamp. Denn der Probefahrer stehe für die Testfahrt in der Pflicht und müsse auch für kleine Schäden aufkommen. „Diese Schäden sind in der Privathaftpflichtversicherung ausgeklammert, da die sogenannte Benzinklausel Schäden aus dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen ausschließt“, erklärt der Jurist.
„Greifen kann eine Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug. Der Kaufinteressent muss dann aber noch die Selbstbeteiligung für die Vollkaskoversicherung und den Schaden aus der Rückstufung in eine höhere Beitragsklasse erstatten.“ Ein Kaufinteressent sollte sich daher vergewissern, dass der Wagen entsprechend versichert ist. Ohne Vollkasko muss er sonst unter Umständen einen Schaden allein tragen.
Etwas anders verhält es sich bei Probefahrten im Autohaus. Laut Ulrich Köster vom Zentralverband des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes haftet der Fahrer grundsätzlich nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden – „es sei denn, er wurde vor Fahrtantritt auf das volle Haftungsrisiko ausdrücklich hingewiesen“. Gleichwohl sollten Probefahrer auch im Autohaus genau hinschauen: „Die Höhe der Selbstbeteiligung kann dort sehr hoch ausfallen, womit also auch ein eventueller Schaden sehr teuer werden kann“, sagt Gerrit Reichel.
Einen gesetzlich festgelegte Zeit- oder Kilometerbegrenzung für eine Probefahrt gibt es nicht. „Üblich ist rund eine Stunde, das ist genügend Zeit, um das Fahrzeug auf Herz und Nieren zu testen“, meint Pierre Du Bois. Ideal sei zudem ein Mix aus Stadtverkehr, Autobahn und Landstraße, um einen Wagen kennenzulernen.