Videos Was im Netz erlaubt ist
Mit ein paar Klicks kann man gegen Urheberrichtlinien verstoßen und Werberichtlinien missachten.
Berlin/Köln (dpa) l Videos im Netz anschauen, teilen oder hochladen: Mit ein paar Klicks ist man dabei. Da Unwissenheit bekanntlich nicht vor Strafe schützt, hier ein Überblick über den rechtlichen Rahmen:
l Videos ansehen: Prinzipiell ist der reine sogenannte Werksgenuss kein Problem. Das ändert sich aber bei illegalen Inhalten, etwa weil der Einsteller des Videos nicht alle Rechte besitzt. Eine Sonderregel im Urheberrecht erlaubt zwar flüchtige Kopien. „Bisher gibt es aber noch kein höchstrichterliches Urteil, ob das bloße Anschauen Urheberrechte verletzen kann“, sagt David Pachali vom Urheberrechtsportal „iRights.info“.
Allgemein gilt: Wer auf der sicheren Seite sein will, lässt die Finger von offensichtlich rechtswidrigen Inhalten. IT-Fachanwalt Marcus Werner aus Köln erklärt: „Gefälschte Filme erkennt zum Beispiel an einem leichten Grauschleier oder gespiegelter Schrift“.Weitere Hinweise auf illegale Videos sind leicht veränderte Bildausschnitte oder Tonspuren. Raubkopierer versuchen damit, die Suchsoftware der Rechteinhaber in die Irre zu führen. Was die Seriosität der Anbieter angeht, hilft auch ein Blick ins Impressum: Meist gebe es einen Grund, wenn Plattformen auf irgendwelchen Südseeinseln registriert sind, sagt Pachali. Und natürlich ist es unwahrscheinlich, dass sich ein aktueller Kinofilm irgendwo gratis und legal findet. Vorsicht bei Peer-to-Peer-Programmen und -Apps: Weil dort immer auch Dateien hochgeladen werden, sind sie illegal.
l Teilen und Verlinken: „Die Verlinkung auf frei zugängliche Inhalte verletzt keine Urheberrechte“, erklärt Pachali. Wer ein Katzenvideo auf Facebook teilt, muss sich keine Sorgen machen – im Gegensatz zu rechtswidrigen Inhalten wie Beleidigung oder Volksverhetzung. „Es hängt davon ab, ob man sich die Beleidigung zu eigen macht“, erklärt Marcus Werner. Das passiert, wenn man Sätze wie „Das sehe ich genauso“ dazu schreibt. Dann kann man als Mittäter belangt werden.
l Herunterladen: Ist erlaubt, solange die Videos legal sind. Denn so werden zunächst nur Privatkopien erstellt – und die sind zulässig. Innerhalb des Freundeskreises dürfen sie sogar geteilt werden. Solche Videos dürfen aber wiederum nicht öffentlich zugänglich gemacht werden, zum Beispiel, indem man sie wieder ins Netz stellt. Denn die Verbreitungsrechte haben allein der Urheber und etwaige Lizenznehmer.
l Hochladen: Dürfen Nutzer alles, an dem sie die Rechte haben, also in der Regel alles, was sie selbst erstellt haben. Das Problem liegt meist woanders: „Grundsätzlich haben die Plattformen ein Interesse daran, sich relativ umfangreiche Rechte einzuräumen“, gibt Werner zu bedenken. Allerdings ist gerade bei US-Diensten oft strittig, ob bestimmte Klauseln in den Nutzungsbedingungen mit europäischem Recht vereinbar sind. Wenn die eigenen Videos etwa ungefragt als Werbematerial verwendet werden, sollte man sich aber wehren.
l Cover, Remixe, Mashups: Ein Hochladen solcher Videos ist nur erlaubt, wenn der Nutzer alle Rechte an den Inhalten hat. Wer einen aktuellen Song ohne Erlaubnis covert, verletzt das Urheberrecht des Künstlers. Gleiches gilt für Remixe, Mashups oder Aufnahmen von Konzerten. Meist sperren die Plattformen solche Videos. Falls nicht, drohen Abmahnungen oder Unterlassungserklärungen. Das kann teuer werden.
l Werbung: Youtube-Stars mit Beauty-, Shopping- oder Schminkkanälen verleiten Jugendliche zur Nachahmung. Doch zeigen oder besprechen sie in ihren Videos bestimmte Produkte, kommen sie leicht mit den gesetzlichen Werberichtlinien in Konflikt. Medienpädagoge Markus Gerstmann vom Servicebureau Jugendinformation in Bremen rät daher: „Ich würde immer so etwas darunter schreiben wie ,Das ist meine persönliche Meinung‘ oder ,Für die Produkte habe ich kein Geld bekommen‘‚ Sonst müsse das Video als Werbung gekennzeichnet werden oder zumindest klar sein, dass die verwendeten Produkte gesponsert wurden.