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Fall 1: Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder II? Wegen falscher Auskunft vom Amt einige Zeit ohne Geld

Von Gudrun Oelze 29.08.2011, 04:43

Susanne Penther ist wieder auf großer Fahrt. Die junge Frau aus Gardelegen arbeitet, wo andere Urlaub machen - auf einem Kreuzfahrtschiff. Für ihre Tätigkeit als Trainerin im Fitnessstudio eines solchen schwimmenden Urlaubshotels erhält sie aber immer nur befristete Verträge. Rechtzeitig meldet sie sich dann bei der heimatlichen Arbeitsagentur - um entweder an Land einen Job zu finden oder später wieder aufs Schiff aufzusteigen.

So auch im Mai 2011. Bei der persönlichen Vorsprache in der Agentur, wo sie Leistungen nach dem SGB III beantragte, wurde ihr mitgeteilt, dass sie noch die so genannte Bescheinigung E 301 nachzureichen habe, da ihr Schiff unter ausländischer Flagge fuhr. Die erhielt sie aber erst Anfang Juli.

Und jetzt merkte die Arbeitsagentur in Gardelegen auf einmal, dass in diesem Fall gar kein Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 besteht, da dieser bei vorherigen Arbeitslosmeldungen bereits ausgeschöpft und noch kein neuer begründet wurde. Kaum hatte die junge Frau den Ablehnungsbescheid in der Hand, wandte sie sich wegen ALG II an die SGB-II-Behörde. Hier gibt es, wenn überhaupt, erst etwas ab Datum der ALG-I-Ablehnung, hieß es. Seit dem ersten Antrag wegen Arbeitslosigkeit waren aber schon einige Wochen vergangen. Was ist mit diesem Zeitraum?, fragten wir bei der Agentur für Arbeit nach. Hätte man nicht schon bei der Vorsprache der jungen Frau im Mai mit einem Blick in den Computer feststellen können, dass Susanne Penther derzeit gar keinen Anspruch auf ALG I hat und daher gleich ALG II beantragen muss?

Als die Behörde den Sachverhalt prüfte, stellte sich heraus, dass Frau Penther "unverständlicherweise" eine falsche Auskunft erteilt wurde, laut der Arbeitslosengeld II erst mit dem Ablehnungsdatum des Arbeitslosengeldes I beantragt werden kann. "Somit wäre der Zeitraum vom 30. Mai bis zum Ablehnungsbescheid ohne ihr Verschulden verstrichen und sie in diesem Zeitraum ohne finanzielle Absicherung", räumte die Agentur für Arbeit ein.

Zwar werden SGB-II-Leistungen nur auf Antrag und keineswegs "für Zeiten vor der Antragstellung erbracht". Wenn Leistungen der Grundsicherung zunächst jedoch allein deshalb nicht beantragt wurden, weil Anspruch auf eine andere Sozialleistung - wie eben Arbeitslosengeld I - erhoben, diese aber versagt wurde, dann "wirkt der nunmehr nachgeholte Antrag bis zu einem Jahr zurück, wenn er unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachgeholt wird", erklärt die Arbeitsagentur.

Susanne Penther hatte gleich nach Ablehnung von ALG I ihren Antrag auf Arbeitslosengeld II gestellt, so dass dieser unter Berücksichtigung der genannten Rechtsvorschriften bis Ende Mai 2011 zurückwirkt. Nun ist noch zu prüfen, ob die junge Frau während ihrer kurzzeitigen Arbeitslosigkeit überhaupt Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hatte, also "hilfebedürftig" war. Sie jedenfalls sorgt inzwischen wieder selbst für ihren Lebensunterhalt - durch einen erneuten befristeten Vertrag für eine Tätigkeit auf dem Kreuzfahrtschiff.