Vorsorgevollmacht Wehe, das Vertrauen geht verloren
Der Enkel verkauft ohne Omas Wissen den Familienschmuck. Eigentlich
sollte der junge Mann eines Tages ihre rechtliche Betreuung übernehmen.
So hat sie es festgelegt. Jetzt will die alte Dame die Regelung
rückgängig machen. Aber geht das?
Berlin (dpa) l Die meisten Menschen wollen die eigenen Angelegenheiten möglichst lange selbst regeln. Wenn eines Tages wegen Alter, Krankheit oder Demenz nichts mehr geht, soll wenigstens ein Vertrauter die Dinge in die Hand nehmen. Der wird in der Vorsorgevollmacht oder in der Betreuungsverfügung benannt. Und dann gibt`s plötzlich Krach. Was tun? Antworten auf wichtige Fragen:
Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung: Was ist der Unterschied?
Mit der Vorsorgevollmacht darf ein Bevollmächtigter eine andere Person unmittelbar rechtlich vertreten. Etwa, wenn die geistigen Kräfte nachlassen. In dem Papier können sowohl finanzielle als auch persönliche und medizinische Angelegenheiten festgelegt werden. Die Betreuungsverfügung ist weniger weitreichend. Sie greift erst, wenn das Betreuungsgericht eine Betreuung anordnen muss, weil keine Vollmacht erteilt wurde. Darin wird festgehalten, wen das Gericht zum Betreuer bestellen soll. Oder wen nicht. Anders als die Vorsorgevollmacht ist die Betreuungsverfügung nicht rechtsverbindlich.
Wie fasse ich Vollmacht und Verfügung ab?
Am besten schriftlich. Hilfreich ist eine Beglaubigung entweder durch einen Notar oder die Betreuungsbehörde der jeweiligen Kommune. Besonders sicher ist die notarielle Beurkundung. Um sicher zu sein, dass die Dokumente im Fall der Fälle gefunden werden, können sie im Zentralen Vorsorgeregister registriert werden (www.vorsorgeregister.de). In einigen Bundesländern ist das auch beim Betreuungsgericht möglich.
Was passiert, wenn es Streit mit dem künftigen Betreuer gibt?
Die Regelungen der Vollmachten können jederzeit geändert und abgelöst werden. Das Stichwort heißt Widerruf. Gründe dafür kann es viele geben: Streit, das Versilbern von Wertgegenständen auf eigene Rechnung, Missbrauch der Vollmacht oder auch mangelnde Aufmerksamkeit. Grundsätzlich können die Bestimmungen jederzeit auch formlos zurückgezogen werden. Das gilt unabhängig davon, ob die Dokumente notariell oder privat erstellt wurden.
Der Widerruf erfolgt schriftlich und "setzt Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers voraus", erläutert der Münchner Jura-Professor Bernhard Knittel. Kann das Widerrufschreiben dem Bevollmächtigten nicht zugestellt werden - zum Beispiel, weil er sich aus dem Staub gemacht hat - sehe das Gesetz eine Kraftloserklärung durch öffentliche Bekanntmachung vor.
Dazu ist ein Antrag beim Amtsgericht notwendig. Klauseln, die den Widerruf einer Vorsorgevollmacht ausschließen, sind unwirksam. Bei der Betreuungsverfügung reicht es, sie zu vernichten.
Worauf muss ich sonst noch achten?
"Wichtig ist, dem Bevollmächtigten das Original und eventuelle Kopien abzunehmen, damit er nicht mehr mit den Papieren agieren kann", sagt Michael Gutbier, Leiter des Zentralen Vorsorgeregisters. Der Bevollmächtigte muss alles herausrücken. Ansonsten kann er verklagt werden. Generell ist es besser, Originaldokumente selbst zu behalten.
Und wenn ich mit dem gerichtlich bestellten Betreuer unzufrieden bin?
Das Betreuungsgericht kann um einen Wechsel gebeten werden. "Der Klient muss sich entweder schriftlich an das zuständige Gericht wenden oder das Gericht besuchen", sagt Klaus Förter-Vondey vom in Hamburg ansässigen Bundesverband der Berufsbetreuer/innen. Die Aufgabe können auch andere Menschen für den Betreuten übernehmen. "Wenn der Klient darauf besteht oder die Differenzen unüberbrückbar sind, wird es zu einem Wechsel kommen. Denn ohne Kontakt ist eine Zusammenarbeit unmöglich", erklärt Förter-Vondey.