Leseranwalt Weihnachten ohne finanzielle Nöte
Karsten Müller aus Tanne kam die "Nahtlosigkeitsregelung" beim Arbeitslosengeld zugute. Doch dann wurde er vom Arbeitsamt ausgesteuert.
Tanne l Weihnachten in Tanne kann Karsten Müller auch in diesem Jahr, zwar nach wie vor mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen, aber ohne finanzielle Existenzängste begehen. Das sah bis vor kurzem noch ganz anders aus.
Der 61-jährige Oberharzer ist seit Jahren arbeitsunfähig erkrankt, doch die beantragte Erwerbsunfähigkeitsrente noch nicht bewilligt. „Ich befinde mich zurzeit in der Nahtlosigkeitsregelung nach Paragraf 145 Sozialgesetzbuch (SGB) III“, schrieb er vor einigen Wochen dem Leser-Obmann. Nach dieser Regelung können Betroffene Arbeitslosengeld erhalten, wenn über ihren Rentenantrag noch nicht entschieden wurde.
Der Paragraf 145 SGB III kam auch Karsten Müller zugute, nachdem sein Anspruch auf Krankengeld erschöpft war. Jetzt aber wurde er auch „vom Arbeitsamt ausgesteuert“. Eine Weiterzahlung von ALG I sei nicht mehr möglich, habe man ihm mitgeteilt. Ist die Nahtlosigkeitsregelung den Arbeitsagenturen womöglich ein „Dorn im Auge“, fragt sich der Mann, weil der Gesetzgeber der Arbeitslosenversicherung damit ja die Abdeckung eines Risikos, nämlich das der Erwerbsfähigkeit, oktroyiert habe, das eigentlich in den Bereich der Rentenversicherung gehöre? Warum aber wird ALG I nicht „nahtlos“ bis zur Entscheidung über den Rentenantrag gezahlt?
Weil Arbeitslosengeld immer nur bis zum Erschöpfen der Anspruchsdauer des Betroffenen gewährt werden kann, informierte Michael Brendel, Pressesprecher bei der Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen.
Das gelte auch für Nahtlosigkeitsfälle, in denen das Arbeitslosengeld nach Paragraf 145 SGB III gezahlt wird, antwortete er auf Anfrage des Leser-Obmanns.
Für Karsten Müller in Tanne bedeutete dies: Keine Leistungen mehr ab Mitte November, denn noch immer hatte er keinen Bescheid zu seinem Rentenantrag. Der lag aber schon seit Monaten bei der Knappschaft Bahn See. Das bestätigte deren Sprecher Norbert Fohrmann dem Leser-Obmann. Zwischenzeitlich aber sei nun, nach einer im August 2017 erfolgten Reha-Maßnahme, eine Entscheidung getroffen worden: Dem Versicherten wurde mit Bescheid vom 1. November 2017 die Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt, so die Information der Knappschaft. Karsten Müller kann dadurch ohne finanzielle Nöte Weihnachten und dem Jahreswechsel entgegensehen.