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Letzte Folge der dreiteiligen Volksstimme-Reihe mit den besten Steuertipps zum Jahresende Weihnachtsfeier ist steuerlich absetzbar

21.12.2012, 01:26

Im letzten Teil der Volksstimme-Reihe zum Thema Steuern beantwortet Helga Elschner vom Bund der Steuerzahler Sachsen-Anhalt Fragen, die alle Selbständigen betreffen.

Volksstimme: Ab wann muss die Bilanz elektronisch ans Finanzamt übermittelt werden?

Helga Elschner: Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen, müssen Unternehmer die Bilanz elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Unternehmer sollten sich auf die E-Bilanz einstellen und gegebenenfalls die Buchhaltung umstellen. Zur Übermittlung der Daten haben dann alle bilanzierungspflichtigen Unternehmen eine sogenannte Kerntaxonomie anzuwenden. Für bestimmte Branchen wie zum Beispiel Versicherungen und Banken gibt es Spezialtaxonomien. Informationen zur elektronischen Datenübermittlung sind im Internet unter www.esteuer.de zusammengefasst. Unternehmer sollten sich die Taxonomien genau ansehen und prüfen, ob und welche Umstellungen in der Buchhaltung erforderlich sind. Spätestens ab dem 1. Januar 2013 sollte nach der neuen Taxonomie gebucht werden, damit es nicht zur Doppelarbeit kommt, wenn der Jahresabschluss erstellt wird.

"Die Höchstgrenze nicht überschreiten."

Volksstimme: Ab welchen Umsätzen bin ich kein Kleinunternehmer mehr?

Elschner: Unternehmer, die nur geringe Umsätze tätigen, werden als Kleinunternehmer eingestuft. Nutzt der Unternehmer die Kleinunternehmerregelung, muss er auf seine Leistungen keine Umsatzsteuer erheben; im Gegenzug darf er aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Als Kleinunternehmer gelten Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Jahr einen Betrag von 17 500 Euro nicht überstiegen hat. Wer auch im Jahr 2013 von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen möchte, sollte vor dem 31. Dezember 2012 seinen Gesamtumsatz für das Jahr 2012 ermitteln. Falls die Grenze von 17 500 Euro überschritten wird, unterliegt der Unternehmer ab dem 1. Januar 2013 der Regelbesteuerung. Das heißt, er muss in seinen Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Darauf sollte sich der Unternehmer rechtzeitig einstellen. Wer hart an der Grenze zu 17 500 Euro ist und auch 2013 als Kleinunternehmer tätig werden möchte, sollte darauf achten, dass die Umsätze erst 2013 zufließen und damit die 17 500-Euro-Grenze nicht geknackt wird.

Volksstimme: Was bedeutet "authentifizierte Übermittlung" der Steuervoranmeldungen?

Elschner: Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Lohnsteueranmeldungen und Dauerfristverlängerungen müssen grundsätzlich elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Ab dem 1. Januar 2013 verlangt das Finanzamt, dass diese elektronischen Erklärungen auch authentifiziert übermittelt werden. Damit soll die Sicherheit der elektronisch übersandten Daten verbessert werden. Unternehmer müssen sich unter www.elsteronline.de registrieren lassen. Nach der Registrierung erhalten sie das erforderliche Zertifikat. Da der Registrierungsvorgang bis zu 14 Tagen dauern kann, sollten sich die Unternehmer jetzt im ElsterOnline-Portal registrieren lassen.

Volksstimme: SindÜbermittlungen ohne Registrierung dann noch möglich?

Elschner: Nein, die sind ab dem 1. Januar 2013 nicht mehr möglich. Zu beachten ist, dass von dieser Authentifizierungspflicht bereits die Steuervoranmeldungen für den Monat Dezember 2012 betroffen sind, da diese erst nach Ablauf des Monats und damit im Jahr 2013 übermittelt werden. Sollte die Registrierung bis dahin nicht erfolgt sein und die Steuer-Voranmeldung aus diesem Grunde erst nach der gesetzlichen Abgabefrist dem Finanzamt übermittelt werden, so muss der Unternehmer mit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags rechnen. Dieser kann bis zu zehn Prozent der angemeldeten Steuer betragen.

Volksstimme: Sind die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung abzugsfähig?

Elschner: Die sind seit 2010 nahezu in unbegrenzter Höhe steuerlich abzugsfähig. Dies gilt auch, wenn bei einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung Vorauszahlungen geleistet werden. Vorauszahlungen werden maximal bis zu dem 2,5-Fachen des Jahres steuermindernd berücksichtigt. So können bereits im Vorjahr Steuern gespart werden. Empfehlenswert ist diese Vorgehensweise insbesondere dann, wenn die diesjährigen Einnahmen höher als in den Folgejahren sind. Ein weiterer Vorteil ergibt sich im Folgejahr: Werden aufgrund der Vorauszahlung dann nämlich keine oder nur geringe Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung geleistet, können Vorsorgebeiträge, die sonst keine Berücksichtigung finden würden, weil der diesbezügliche Höchstbetrag bereits ausgeschöpft wurde, dennoch steuerliche Berücksichtigung finden. Das können beispielsweise Beiträge zur Arbeitslosen-, zur Unfall- oder zur Haftpflichtversicherung sein.

Volksstimme: Und wie bleibt die Weihnachtsfeier steuerfrei?

Elschner: Der Arbeitgeber sollte bei der Planung die steuerrechtlichen Folgen beziehungsweise die Höchstbeträge für die Steuerfreiheit im Blick haben. Für die Mitarbeiter ist die Feier steuer- und sozialabgabenfrei, wenn nur zwei Betriebsfeste im Jahr gefeiert werden und die Veranstaltung pro Teilnehmer einen Grenzbetrag von 110 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigt. Darf der Arbeitnehmer eine Begleitperson zur Feier mitbringen, zählt die Grenze von 110 Euro für beide Personen zusammen. Wird der Betrag von 110 Euro überschritten, entfällt die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit vollständig. Allerdings kann der Arbeitgeber die Feier pauschal mit 25 Prozent versteuern und die Steuer zugunsten der Arbeitnehmer selbst tragen.