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Rechtstipps für Public Viewing und Grill-Party Wenn der Ball rollt, beginnt die Nachtruhe erst 24 Uhr

25.06.2011, 04:31

Berlin (rgm). Morgen geht es los: Wo die Welt zu Gast bei Freunden und in diesem Jahr endlich auch bei Freundinnen ist, wird bestimmt ausgiebig gefeiert. Da viele Erstrundenspiele der Fußballfrauen erst um 20.45 Uhr angesetzt sind, wird es bei den anschließenden Jubelfeiern sicher nicht nur feucht-fröhlich, sondern auch spät. Gerade in Wohnvierteln sind da Interessenkonflikte vorprogrammiert: Während die Fans einfach ihre Emotionen rauslassen und nur feiern wollen, bestehen andere auf ihre wohlverdiente Nachtruhe.

Wie ist in diesen Fällen die Rechtslage? Wann ist jeweils Sperrstunde, und wie viel Lärm müssen sich die Anwohner gefallen lassen? ARAG Experten geben Tipps, damit die WM-Wochen auch wirklich zu einem internationalen Fest für alle werden:

-Public Viewing: Einen Interessenausgleich und damit Rücksichtnahme erfordert das "public viewing", also öffentliches Fußballgucken in Anlagen (Parks, Plätze, Biergärten und Freilichtbühnen). Rechtsexperten weisen darauf hin, dass normalerweise der Geräuschpegel in Gewerbegebieten nicht über 65 Dezibel (dB) und 55 dB in Wohngebieten liegen darf. Ab 22 Uhr beginnt die Nachtzeit, und dann müssen 50 dB in Gewerbegebieten bzw. 45 dB in Kern- und Mischgebieten eingehalten werden, was ungefähr dem Geräuschpegel entspricht, den eine Schreibmaschine verursacht.

Aber: Für so seltene Ereignisse wie eine Fußball-WM der Frauen ändern sich die Richtwerte. Während der Ball rollt, beginnt die Nachtruhe nach 24 Uhr, und die Grenzwerte dürfen um 10 db überschritten werden. Für "kurzzeitige Geräuschspitzen" wie Jubelschreie kann der Richtwert sogar um weitere 10 dB überschritten werden.

Manche Städte haben daraus frühzeitig die Konsequenzen gezogen und lassen die gemeinschaftlichen WM-Erlebnisse in den Innenstädten gar nicht erst zu. Da das Landesimmissionsschutzgesetz in den Bundesländern geregelt wird, raten die Rechtsexperten, sich im Zweifel beim zuständigen Ordnungsamt oder auf deren Internetseiten zu informieren.

- Grillparty zur WM: Doch nicht nur das öffentliche, sondern auch das "private viewing" im Freundeskreis kann das nachbarschaftliche Verhältnis strapazieren. Bei schönem Wetter wird daraus schnell mal ein Grillfest. Dann wäre zu lauter Jubel nicht die einzige Störung. Die Nachbarn hätten dann auch diverse Gerüche und den Rauch zu ertragen.

Im Unterschied zum öffentlichen Fußballgucken muss ein Gartenfest nicht genehmigt werden, und prinzipiell hat jeder das Recht dazu. Die Gerichte legen die Häufigkeiten, wie oft gegrillt werden darf, unterschiedlich fest. Mit einem Holzkohlefeuer pro Monat in der Saison von April bis September ist ein angemessener Interessenausgleich gefunden. Die Rechtsexperten empfehlen aber, auch hier die Nachtruhe nach 22 Uhr so einzuhalten, dass sich die Nachbarn nicht belästigt fühlen.

- Sperrstunde in Kneipen: Die Sperrstunden in Kneipen und Bars sind in Deutschland nur noch als "Putzstunden" bekannt und existieren praktisch nicht mehr. Als vorletztes Bundesland hatte Nordrhein-Westfalen 2001 die Sperrzeit für die Gastronomen auf 5 bis 6 Uhr reduziert. Aber: Ob Biergarten, Privatgrundstück oder Kneipe – eines haben alle Plätze gemein: Jeder hat sich überall dort so zu verhalten, dass schädliche Einwirkungen auf Mensch und Umwelt vermieden werden, soweit das nach den Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar ist. Und im Zweifelsfall gilt gegenseitige Rücksichtnahme als Garant für ein tolles Sportereignis.