Unterstützung für EU-Rentner Wenn der Sohn im Pflegeheim lebt...
In Sorge um ihren Sohn wandte sich eine schon recht betagte Magdeburgerin an die Leseranwaltredaktion. Ihr Sohn ist Rollstuhlfahrer und bezieht eine kleine Rente wegen Erwerbsminderung.
Wegen zunehmender gesundheitlicher Probleme musste er jetzt in einer Kurzzeitpflege untergebracht werden. "Wenn sich sein Zustand nicht bessert, wird er dauerhaft im Pflegeheim bleiben", schrieb die 84-jährige Mutter. Seine Rente von nicht einmal 600 Euro reiche dafür nicht. Steht ihm dann eine Grundsicherung zu?, wollte die alte Dame wissen. Und ist sie selbst oder sind die Kinder des Sohnes zum Unterhalt verpflichtet?
Informationen dazu lieferte das Sozial- und Wohnungsamt der Landeshauptstadt Magdeburg: Werden Grundsicherungsleistungen oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGBXII beantragt, ist zunächst grundsätzlich der "individuelle Hilfebedarf" des Betroffenen zu prüfen. Dieser ist abhängig von der persönlichen Situation, der beantragten oder notwendigen Hilfeleistung sowie von Einkünften und Vermögen des Antragstellers, aber auch der zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen.
Im konkreten Fall bleibt zunächst die Festsetzung einer Pflegestufe und die damit verbundenen Pflegegeldleistung abzuwarten. Darüber entscheidet die Pflegekasse nach entsprechender Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Das Sozialamt empfiehlt, sich in solchen Fällen bei der Pflegekasse genau beraten zu lassen, welche individuellen Möglichkeiten es gibt.
Wird stationäre Pflege nötig, ist zwischen fachlichen Leistungen, also der Pflege an sich, sowie den Kosten für Unterkunft und Verpflegung zu unterscheiden. Generell sind die eigenen Einkünfte der zu pflegenden Person und das Vermögen, das 2600 Euro übersteigt, für die Heimkosten einzusetzen sowie sogenannte "vorrangige Leistungen anderer Sozialleistungsträger", also der Pflegekasse.
Reichen diese Mittel nicht, um den Platz im Heim insgesamt zu finanzieren, können ergänzende Sozialhilfeleistungen beim örtlichen Sozialhilfeträger beantragt werden. Dort wird auch geprüft, ob unterhaltspflichtige Angehörige für einen Teil der Kosten aufkommen müssen.
"Im Rahmen der Gewährung von Grundsicherungsleistungen im Alter oder bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit besteht eine Unterhaltspflicht gegenüber Eltern und Kindern jedoch erst ab einem Jahreseinkommen von 100000 Euro", bestätigt das Sozialamt. Allerdings: Die Höhe der Grundsicherung entspricht lediglich dem SGB-XII-Regelsatz plus Kosten der Unterkunft.
Wenn Rente, Pflegegeld und eventuell Grundsicherungsleistung die Gesamtkosten des Platzes im Pflegeheim nicht decken, können weitere Sozialleistungen den Lebensunterhalt und die fachlichen Hilfen bei der Pflege absichern. Anders als bei der Berechnung des Grundsicherungsanspruchs gelten dann aber die Unterhaltsregelungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Und im Sinne des BGB sind Verwandte in gerader Linie – also Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern oder auch Kinder gegenüber ihren Eltern – verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
Wie viel vom eigenen Einkommen oder Vermögen als sogenannter "Selbstbehalt" nicht für den Unterhalt naher Verwandter herangezogen wird, richtet sich nach den aktuellen Leitlinien des Oberlandesgerichtes Naumburg. "Die Pflicht zur Unterhaltsleistung ist bei Eltern, deren Kinder volljährig und behindert oder pflegebedürftig sind, begrenzt", versichert das Magdeburger Sozialamt.
So beträgt der von Angehörigen zu zahlende Unterhaltsanteil bei einer Leistungsgewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) derzeit 23,90 Euro/Monat und im Rahmen der fachlichen Hilfe (Hilfe zur Pflege oder Eingliederungshilfe für behinderte Menschen) derzeit 31,06 Euro pro Monat. Die maximale monatliche Belastung für den Unterhalt eines nahen Angehörigen im Pflegeheim liegt demnach bei 54,96 Euro. Weil jedoch immer eine Einzelfallprüfung nötig ist, empfiehlt das Sozialamt allen Betroffenen, eine individuelle Beratung in Anspruch zu nehmen.(goe)