Versicherung Wenn es kein Geld von der Pflegekasse gibt
Die Ansprüche eines Rentners aus dem Harz gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung ruhen, wenn andere Leistungen vorrangig sind.
Magdeburg l Neben seiner Altersrente bezieht ein Leser im Landkreis Harz eine Kriegsopferrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Für ambulante Pflegeleistungen, die der ältere Herr in Anspruch nehmen muss, erhält er nach diesem Gesetz auch ein Pflegegeld. Die gesetzliche Pflegeversicherung indes, für die er von seiner Altersrente ja monatliche Beiträge zahlt, kommt für seine Pflege nicht auf. Wieso nicht, fragte der Leserobmann im Interesse des Rentners unabhängige Fachexperten bei der AOK Sachsen-Anhalt.
Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung besteht in der Bundesrepublik auch für Personen, die nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder ähnlichen Gesetzen einen Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung haben, erklärt AOK-Pressesprecherin Anna Mahler. Die Rentenversicherungsträger seien verpflichtet, die entsprechenden Beiträge von der Rente und Rentennachzahlung einzubehalten und an den Gesundheitsfonds abzuführen - unabhängig davon, nach welcher Vorschrift Versicherungspflicht besteht. Grundsätzlich hat dann aber auch jeder Rentner Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Pflegeversicherung, die allerdings ruhen, wenn andere Leistungen vorrangig sind. Das ist bei dem Leser im Harzkreis der Fall, der eine Pflegezulage nach dem BVG erhält. Daher ruht sein Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung.
Die Kriegsopferfürsorge ist Teil des in Deutschland geltenden Sozialen Entschädigungsrechts, das im Bundesversorgungsgesetz und seinen Nebengesetzen geregelt ist. Die größte Gruppe der Leistungsberechtigten sind Kriegsbeschädigte und deren Hinterbliebene. Leistungen nach dem BVG können aber auch anderen Personengruppen gewährt werden, zum Beispiel Opfern von Gewalttaten oder Impfgeschädigten. Über eine solche Pflegezulage, die die Versorgung pflegebedürftig gewordener Beschädigter sicherstellen soll und größtenteils den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung entspricht, entscheiden grundsätzlich die Fürsorgestellen. „Die Pflegezulage nach dem BVG hat Vorrang vor Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung“, erläutert die AOK-Sprecherin. Leistungsansprüche nach dem SGB XI ruhen dann in Höhe der bezogenen Entschädigungsleistungen.
Dadurch sollen Doppelleistungen vermieden werden, da beide im Wesentlichen dem gleichen Zweck dienen und einkommensunabhängig gewährt werden. Sollte sich unser Leser aus dem Harz eines Tages womöglich in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung begeben müssen, wären die ihm gewährten Leistungen dann sowohl beim Versorgungsamt als auch bei der Pflegekasse neu zu beurteilen.
Allerdings gelten die Ruhensvorschriften der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht, wenn ein Pflegebedürftiger sogenannte Fürsorge-Leistungen (zum Bespiel nach Paragraf 26c BVG) erhält. Diese gibt es ähnlich denen der Sozialhilfe für Bedürftige mit geringem Einkommen, die zusätzlich zur reinen Pflege zum Beispiel auch Hilfe im Haushalt benötigen.
„Erhält Ihr Leser solche Fürsorge-Leistungen, dann sind diese nicht auf die Leistungen der Pflegeversicherung anzurechnen“, sagt Anna Mahler. „Im Unterschied dazu ruht aber im Fall einer Pflege-Zulage der Anspruch auf Pflegeleistungen bei seiner Pflegekasse in der Höhe der Pflegezulage.“