Renten-Berechnung Wird Zusatzvergütung nachträglich berücksichtigt?
In einem Volksstimme-Beitrag wurde festgestellt, dass Lehrer ihre zusätzliche Vergütung noch nachträglich in die Rentenberechnung mit einbeziehen lassen können. Ich habe gehört, dass das nicht nur diesen Personenkreis betrifft. Stimmt das so ?
Es antwortet Cathrin Prinzke von der Deutschen Rentenversicherung : In besagtem Beitrag ging es um ein Urteil des Bundessozialgerichts ( BSG ) vom 23. August 2007 ( Az .: B 4 RS 4 / 06 R ). Aufgrund der Klage eines Ingenieurs wird die aufgrund von tarifvertraglichen Regelungen gezahlte Jahresendprämie bei der Feststellung des tatsächlichen Verdienstes während der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem berücksichtigt.
Dieses Urteil bezieht sich in diesem Einzelfall nur auf die Jahresendprämie, es werden neben der Jahresendprämie aber auch weitere Entgelte ( Prämien, zusätzliche Vergütungen ) berücksichtigt, wenn diese als Lohnbestandteil zu bewerten sind. Indiz dafür : Die Zahlung der weiteren Entgelte erfolgte aus betrieblichen Mitteln ( Prämienfonds ).
Dieses Urteil betrifft Berechtigte mit Ansprüchen aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem. Nicht betroffen sind die Ansprüche aus Beiträgen zur freiwilligen Zusatzrente ( FZR ).
Ohne Nachteile kann die Berücksichtigung der Jahresendprämie beantragt werden, wenn eine Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem aufgrund einer Urkunde oder eines Einzelvertrags erfolgte. Das heißt, bereits zu DDRZeiten bestand eine Versorgungszusage. Eine höhere Rente kann sich hier aber nur ergeben, falls nicht mit den bereits berücksichtigten Entgelten die Beitragsbemessungsgrenze erreicht ist.
Erfolgte die Anerkennung von Versorgungszeiten durch die Rechtssprechung des BSG, kann der Überprüfungsantrag Nachteile haben.
Seit 1998 hat das BSG eine Vielzahl von Urteilen zur Anerkennung von Versorgungszeiten gesprochen. Viele Ingenieure wurden nach diesen Urteilen in die Zusatzversorgungssysteme aufgenommen und erhielten eine höhere Rente. Nach weiteren Urteilen aus dem Jahr 2002 müssen folgende Voraussetzungen am Stichtag 30. Juni 1990 vorgelegen haben : persönliche Voraussetzung ( Berechtigung eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen ), sachliche Voraussetzung ( eine entsprechende Tätigkeit wurde tatsächlich ausgeübt ) betriebliche Voraussetzung ( Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem durch § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung gleichgestellten Betrieb ).
Vor diesen Urteilen sind Bescheide ergangen, die die Betroffenen zu Unrecht begünstigt haben, weil aufgrund der einschränkenden Auslegungen in nachfolgenden Urteilen des BSG festzustellen war, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung von Versorgungszeiten im jeweiligen Versorgungssystem nach den oben angeführten Voraussetzungen nicht vorlagen. Bescheide wurden zum Beispiel zu Unrecht erteilt, weil :
im fraglichen Zeitraum keine ingenieurtechnische Tätigkeit ausgeübt wurde,
der Betrieb nicht der Versorgungsordnung zuzuordnen war oder
der Betrieb am 30. Juni 1990 nicht mehr als produzierender volkseigener Betrieb bestand. Wurde am 30. Juni 1990 eine derartige Beschäftigung nicht mehr ausgeübt, weil etwa der volkseigene Produktionsbetrieb bereits in eine Kapitalgesellschaft ( GmbH oder AG ) umgewandelt war, Arbeitslosigkeit eingetreten war, eine selbständige Tätigkeit aufgenommen wurde oder die DDR verlassen wurde, kann die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt sein, und die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem darf nicht erfolgen.
Beantragen die Berechtigten eine Neuberechnung, erfolgt eine Prüfung, ob die bisherigen Zusatzversorgungszeiten zu Recht anerkannt wurden. Die Rücknahme eines Antrags kann diese Überprüfung nicht abwenden, da das AAÜG ein antragsunabhängiges Gesetz ist.
Wird eine Rente bezogen und wird festgestellt, dass die Anerkennung der Versorgungszeiten nicht rechtmäßig war, erfolgt eine Aussparung.