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Volksstimme-Telefonforum Wohnrecht ist möglich, wenn der Käufer einverstanden ist

13.07.2011, 04:32

Auskunft zu Verkauf, Kauf und Überlassung von Grundstücken gaben gestern beim Volksstimme-Telefonforum die Notare Ina Rössing, Thomas Krause, Joachim Schneider-Slowig und Andreas Zoch von der Notarkammer Sachsen-Anhalt. Lesen Sie hier eine Auswahl von Fragen und Antworten.

Frage: Ich habe für mein Grundstück einen Käufer gefunden. Dieser möchte den Kaufpreis sofort in bar bezahlen. Muss ich dabei Bedenken haben?

Antwort: Grundsätzlich ist gegen eine Barzahlung nichts einzuwenden. Sie sollten den beurkundenden Notar darüber informieren, damit dieser im Kaufvertrag für beide Vertragsparteien entsprechende Sicherungen vornehmen kann.

Frage: Mein Sohn und seine Lebenspartnerin sind je zur Hälfte Eigentümer eines Hauses, das sie mit Hilfe eines Kredits ausgebaut haben. Die Lebenspartnerin hat sich nun von meinem Sohn getrennt und will von Haus und Kredit nichts mehr wissen. Kann sie sich hier so einfach raushalten?

Antwort: Nein, sie ist Miteigentümerin und Mitdarlehensnehmerin. Entweder das Haus wird gemeinsam verkauft oder der Sohn übernimmt das Haus und das Darlehen allein. Dazu sollten sich beide mit der kreditgebenden Bank in Verbindung setzen, mit dem Ziel, dass die Lebenspartnerin aus der Mithaftung entlassen wird. Die Banken verlangen in den meisten Fällen andere Sicherheiten, sie sind aber zur Freistellung nicht verpflichtet.

Frage: Wir wollen unser Haus verkaufen, was müssen wir tun?

Antwort: Jeder Grundstückskauf muss per Vertrag bei einem Notar erfolgen. Sobald Sie einen Käufer gefunden haben, sollten Sie sich in Abstimmung mit dem Käufer vom Notar über den Inhalt des Vertrages und dessen Abwicklung informieren lassen. Gesonderte Gebühren fallen dafür nicht an, wenn der beratende Notar die Beurkundung vornimmt.

Frage: Mein Mann ist gestorben. Seine Kinder aus erster Ehe machen berechtigt Pflichtteilsansprüche geltend. Aus Altersgründen bekomme ich kein Darlehen mehr, um diese zu bezahlen. Muss ich nun unser Haus verkaufen, um diese Forderungen zu erfüllen?

Antwort: Nicht in jedem Fall, das Gesetz sieht hier auch Stundungsmöglichkeiten vor. Die Interessen der Pflichtteilsberechtigten sind dabei angemessen zu berücksichtigen. Der beste Weg ist, dass Sie sich mit den Kindern zu den Zahlungsmodalitäten einigen.

Frage: Mein Mann und ich besitzen je zur Hälfte ein Einfamilienhaus. Aus einer früheren Beziehung hat mein Mann einen Sohn, gemeinsam haben wir eine Tochter. Wie können wir verhindern, dass der Sohn meines Mannes im Fall, dass mein Mann zuerst stirbt, Pflichtteilsansprüche geltend macht?

Antwort: Ganz sicher gehen Sie, wenn der Sohn – eventuell gegen Zahlung einer Ausgleichssumme – Ihrem Mann gegenüber einen Pflichtteilsverzicht vor einem Notar erklärt. Ist dies nicht möglich, können Sie bei einer entsprechenden Vertragsgestaltung durch eine Übertragung erreichen, dass sich die Pflichtteilsansprüche des Sohnes verringern oder nach zehn Jahren keine Rolle mehr spielen.

Frage: Mein Vater ist im Vorjahr gestorben, meine Mutter ist testamentarische Alleinerbin. Sie lebt inzwischen in einem Pflegeheim, ich bin der gerichtlich bestellte Betreuer meiner Mutter. Kann ich das Haus verkaufen?

Antwort: Der Verkauf des Hauses ist nur mit Zustimmung des Gerichtes auf Grundlage eines Wertgutachtens möglich.

Frage: Ich kann die finanziellen Belastungen meines Hauses nicht mehr tragen und habe nun endlich einen Käufer gefunden. Kann ich bei einem Verkauf trotzdem im Haus wohnen bleiben?

Antwort: Wenn der Käufer damit einverstanden ist, lässt sich dies durch den notariellen Kaufvertrag regeln, zum Beispiel kann Ihnen ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt werden, dass im Grundbuch gesichert wird.

Frage: Was bedeutet Nießbrauch?

Antwort: Ein Nießbrauch räumt Ihnen umfassende Nutzungsrechte an einem fremden Grundstück ein. Der Nießbraucher hat im Gegenzug für dieses Grundstück die laufenden Kosten und Lasten, mit Ausnahme der Erschließungskosten und der Straßenausbaukosten zu tragen. Es wird empfohlen, sich vor Einräumung eines Nießbrauches steuerlich beraten zu lassen.

Frage: Benötige ich für den Verkauf meines Hauses einen Energieausweis?

Antwort: Nein, nur wenn der Käufer es verlangt.

Frage: Wir möchten unser Haus verkaufen. Wie erfahren wir, was das Haus wert ist?

Antwort: Der Kaufpreis richtet sich nach Angebot und Nachfrage. Anhaltspunkte zum Kaufpreis erfahren Sie beim Landesamt für Vermessung und Geoinformation (Katasteramt) über die Bodenrichtwertkarte. Gutachter erstellen Ihnen kostenpflichtig auch ein Wertgutachten.

Frage: Ich möchte in ein Pflegeheim ziehen und daher mein Haus verkaufen. Muss ich meine beiden Kinder fragen, ob ich das darf oder Ihnen vom Verkaufserlös etwas abgeben?

Antwort: Nein. Das Haus gehört Ihnen allein und Sie können darüber verfügen, wie sie es für richtig halten. Es ist Ihre Entscheidung, wofür Sie den Verkaufserlös verwenden.

Frage: Ich möchte mein Haus verkaufen und bin mir nicht sicher, ob die tatsächlichen Grundstücksgrenzen mit der Einfriedung übereinstimmen. Was kann ich tun, um Streitigkeiten zu vermeiden?

Antwort: Grundsätzlich wird das Grundstück so verkauft, wie es im Kataster erfasst ist. Informieren Sie auf jeden Fall den Käufer über diese Tatsache, gegebenenfalls muss eine Grenzfeststellung durch einen öffentlich bestellten Vermesser erfolgen.