Wahlleiter Bernhard Braun beantwortet wichtige Fragen zur Bundestagswahl am Sonntag 230968 Frauen und Männer über 18 Jahre sind aufgefordert, ihre Stimme abzugeben
Am Sonntag entscheidet sich, wer Deutschland in den nächsten vier Jahren regieren wird. Voraussichtlich 230 968 Wahlberechtigte im Wahlkreis 67 (Börde-Jerichower Land) können am 22. September ihre Stimme abgeben. Wahlleiter Bernhard Braun beantwortete Anika Duchow für die Volksstimme noch einmal wichtige Fragen rund um die Wahl.
Volksstimme: Kann ich trotzdem wählen, wenn ich meine Wahlbenachrichtigung nicht erhalten oder verloren habe?
Bernhard Braun: Wahlberechtigte, die ihre Wahlbenachrichtigung nicht erhalten, verlegt oder verloren haben, können dennoch bei der Bundestagswahl am 22. September wählen. Voraussetzung dafür ist aber, dass sie im Wählerverzeichnis ihres Wahlbezirks eingetragen sind. Der zuständige Wahlraum kann bei der Gemeindebehörde erfragt werden. Im Wahlraum müssen sich die Wahlberechtigten auf Verlangen des Wahlvorstandes mit ihrem Personalausweis, Reisepass oder Führerschein ausweisen.
Volksstimme: Was muss ich bei dem Wahlvorgang beachten, damit mein Wahlzettel gültig ist?
Bernhard Braun: Der Stimmzettel muss in der Wahlkabine ordnungsgemäß gekennzeichnet werden. Das heißt, jeweils nur ein Kreuz - gegebenenfalls auch eine andere Kennzeichnung - auf der dafür vorgesehenen rechten und linken Seite des Stimmzettels machen und keine weiteren Zusätze auf den Stimmzettel schreiben. Der Stimmzettel muss nach der Kennzeichnung so gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Er darf keine äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis gefährdenden Kennzeichen haben und muss vom Wähler selbst in die Wahlurne eingeworfen werden.
Volksstimme: Wie lange kann ich mich noch zur Briefwahl anmelden?
Bernhard Braun: Der Antrag kann mündlich, schriftlich, per Telefax oder elektronisch im Internet oder per E-Mail, aber nicht telefonisch, bei der Gemeinde gestellt werden. Dies ist grundsätzlich bis zum 20. September, 18 Uhr, möglich. In Ausnahmefällen kann der Antrag noch bis zum Wahltag um 15 Uhr gestellt werden. Ausnahmen sind zum Beispiel eine nachgewiesene plötzliche Erkrankung oder wenn ein Wahlberechtigter nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und ohne Verschulden die Antrags- und Einspruchsfrist versäumt hat.
Volksstimme: Bis wann muss ich die Wahlunterlagen abschicken, damit diese noch gültig sind?
Bernhard Braun: Der Wähler allein trägt die Verantwortung dafür, dass seine Wahlunterlagen rechtzeitig, das heißt am Wahltag bis 18 Uhr, bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Anschrift eingehen. Sicher ist es, wenn diese Unterlagen am Freitag vor dem Wahltag auf den Postweg gebracht werden. Die Post liefert die Wahlbriefe auch noch am Sonntag aus. Insofern ist es möglich, jedoch ohne Gewähr, dass der Wahlbrief noch rechtzeitig eingeht, wenn er am Sonnabend in den Briefkasten geworfen wird. Dabei ist jedoch die Leerungszeit zu beachten. Um sicher zu gehen, sollte im Zweifelsfall der Wahlbrief in den Postkasten des Empfängers bis zum Wahltag 18 Uhr eingeworfen werden.
Volksstimme: Kostet mich das Porto?
Bernhard Braun: Nein, der Versand der Wahlbriefe an die auf dem roten Wahlbriefumschlag angegebene Anschrift ist kostenfrei.
Volksstimme: Was ist, wenn ich am Wahltag krank bin? Kann ich dann doch noch wählen?
Bernhard Braun: Im Falle einer Erkrankung können am Wahltag bis 15 Uhr noch Wahlscheine beantragt werden. Der Wähler ist dafür verantwortlich, dass der Wahlbrief rechtzeitig bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Anschrift eingeht. Die Gemeinde, die die Wahlbriefunterlagen ausgibt, ist nicht verpflichtet, die ausgefüllten Wahlbriefunterlagen wieder entgegen zu nehmen. Tut sie es doch, muss dafür Sorge getragen werden, dass der Wahlbrief rechtzeitig eingeht. Nach 15 Uhr werden keine Briefwahlunterlagen mehr ausgegeben.