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Beschluss des Gemeinderates Verwaltungskosten in Elbe-Parey neu geregelt

Der Gemeinderat hat Satzung für Elbe-Parey in neuer Fassung beschlossen. Damit treten Regelungen aus dem Jahr 2004 außer Kraft.

Von Bettina Schütze 14.12.2023, 17:04
Wer von der Verwaltung bestimmte Dienstleistungen will, muss dafür zahlen.
Wer von der Verwaltung bestimmte Dienstleistungen will, muss dafür zahlen. Symbolfoto: Jan Woitas/dpa

Parey - Die Gemeinderäte haben in ihrer Sitzung die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis, kurz Verwaltungskostensatzung, in der Gemeinde Elbe-Parey einstimmig beschlossen.

Die Neufassung ist erforderlich, weil die aktuelle gültige Fassung schon viele Jahre alt ist.

Es gibt eine neue Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes, die neben sprachlichen Anpassungen auch die Kostentarife aktualisiert abbildet. An dieser Mustersatzung orientiert sich der Satzungsentwurf. Er wurde im Rahmen einer Aufgabenanalyse an die in der Gemeinde Elbe-Parey vorkommenden Kostentatbestände angepasst.

Neu ist der Paragraf 2a zur Umsatzsteuer. Hier wurde geregelt, dass, wenn Verwaltungstätigkeiten einer Umsatzsteuer unterliegen, vom Kostenschuldner neben den Verwaltungskosten auch eine gesetzliche Umsatzsteuer erhoben wird.

Auch bei den Bemessungsgrundsätzen wurden Änderungen vorgenommen. Wenn eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen ist, so ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Dabei ist die einzelne Gebühr auf 1/10 Euro nach unten abzurunden. Der Verwaltungsangestellte ist auf Nachfrage bei einer Gebührenerhebung verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten eine schriftliche Aussage über die zu erwartenden Kosten zu treffen. Im Paragraf der Rechtshilfegebühren ist geregelt, dass für die angefochtene Entscheidung die Gebühr mindestens zehn Euro beträgt. Sollte die angefochtene Entscheidung gebührenfrei gewesen sein, beträgt die Rechtshilfegebühr zehn bis 500 Euro. Wurde dem Rechtshilfebescheid teilweise stattgegeben, dann ermäßigt sich die ergebende Gebühr nach dem Umfang der Zurückweisung.

Laut Paragraf „Kleinbeträge“ kann die Gemeinde Elbe-Parey von der Festsetzung und Erhebung der Kosten absehen, wenn der Betrag kleiner als fünf Euro ist.

Gebührenbefreiungen

Gebührenbefreiungen kann es unter anderem geben für Bescheinigungen sowie Ausweise und Zeugnisse in folgenden Angelegenheiten: soweit sie sich auf ein bestehendes oder früheres Dienst- und Arbeitsverhältnis bei der Gemeinde Elbe-Parey oder ein früheres Versorgungsverhältnis beziehen und für den Nachweis für die Steuerfreiheit im sozialen Wohnungsbau.

Bei den „Auslagen“ gibt es auch Änderungen. So werden Auslagen beispielsweise erhoben für Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen sowie beim Verkehr mit den Behörden des Landes und beim Verkehr der Gebietskörperschaften im Land untereinander. Hier findet ein Ausgleich der Auslagen nur statt, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 25 Euro übersteigen. „Als Auslagen gelten auch Kosten, die einer am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind, ohne dass sie gegenseitig ausgeglichen werden“, heißt es dazu im Paragraf „Auslagen“.

Kostenschuldner ist, wer die Kosten durch eine der Gemeinde Elbe-Parey gegenüber abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat. Kostenschuldner ist derjenige, der den Rechtsbehelf eingelegt hat. Kosten werden durch einen Bescheid festgesetzt. Mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner werden sie fällig. Rückständige Kostenforderungen werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben, heißt es dazu im Paragraf „Festsetzung, Fälligkeit und Vollstreckung“.

Die Verwaltungskostensatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 23. November 2004 außer Kraft.