Pandemie Corona-Inzidenz unter 35 - Magdeburg ermöglicht weitere Lockerungen
Jetzt ist es amtlich: In Magdeburg sind ab 3. Juni 2021 weitere Lockerungen in der Corona-Pandemie möglich. Ein Überblick:
Magdeburg - Seit fünf Tagen liegt in Magdeburg die Corona-Inzidenz unter 35. Jetzt hat Oberbürgermeister Lutz Trümper die notwendige Allgemeinverfügung erlassen und veröffentlicht. Mit dieser sind ab Donnerstag unter anderem folgende Lockerungen möglich.
- Kontakte: Treffen einer Person mit höchstens zehn weiteren Personen, auch aus mehreren Haushalten, sind erlaubt. Neben Geimpften und Genesen werden auch Kinder unter 14 Jahren nicht zu dem Personenkreis hinzugezählt.
- Gastronomie: Für jegliche Außengastronomie entfällt die Testpflicht, also auch für Biergärten und Straßencafés. Die zeitliche Beschränkung für die Bewirtung der Gäste im Innenbereich der Gaststätten entfällt. Ein Verzehr von Speisen und Getränken ist auch im Umkreis von weniger als 50 Meter des Abgabeortes wieder möglich.
- Einzelhandel: Es entfällt die Pflicht zur Kontaktnachverfolgung. Die Maskenpflicht bleibt bestehen. In Ladengeschäften gilt eine Zugangsbeschränkung. Maximal darf ein Kunde je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche rein.
- Veranstaltungen: Professionell organisierte Veranstaltungen, Messen, Ausstellungen und Spezialmärkte können wieder mit 100 Personen in geschlossenen Räumen und mit 250 Personen im Freien durchgeführt werden; vorausgesetzt werden Tests und Anwesenheitsnachweise.
- Literaturhäuser, Theater, Kinos, Konzerthäuser, Planetarien und Sternwarten dürfen für den Publikumsverkehr öffnen – in geschlossenen Räumen für höchstens 250 Besucher, im Freien für höchstens 500 Besucher. Vorausgesetzt werden Tests und Anwesenheitsnachweise. Gleiches gilt für die Durchführung von professionell organisierten Sportveranstaltungen.
- Soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser und Angebote der Mehrgenerationenhäuser dürfen für Gruppen bis höchstens 25 Personen öffnen. Vorausgesetzt werden Tests und Anwesenheitsnachweise.
- Konzerte oder Proben von Gesangsgruppen und Chören sowie Orchestern und Musikgruppen sind im Freien und in hinreichend großen geschlossenen Räumen gestattet.
- Bei reinen Frei- und Strandbädern entfällt die Testpflicht.
- Freizeit- und Spaßbäder dürfen öffnen, wobei eine Zugangsbeschränkung von einer Person je angefangene 20 Quadratmeter gilt und auf die Einhaltung der Abstandsregeln geachtet werden muss. Vorausgesetzt werden Tests und Anwesenheitsnachweise. Die Bereiche, in denen der Abstand nicht garantiert werden kann, sollen geschlossen bleiben.
- Saunen (ohne Aufgüsse) dürfen öffnen. Vorausgesetzt werden Tests und Anwesenheitsnachweise.
- Reisebusreisen, Stadtrundfahrten und vergleichbare touristische Angebote dürfen wieder stattfinden. Für die Teilnehmer gilt FFP2-Maskenpflicht. Vor dem erstmaligen Zutritt und dann alle 48 Stunden ist ein Test erforderlich. Zudem ist ein Anwesenheitsnachweis zu führen. Ein Mindestabstand entfällt.
- Streichelgehege und Tierhäuser in Zoologischen und botanischen Gärten und Tierparks dürfen wieder öffnen. In Tierhäusern und anderen Gebäuden ist ein Test erforderlich, dies gilt nicht für Streichelgehege.
- Sporttraining: Der Trainingsbetrieb des organisierten Sports in geschlossenen Räumen ist ohne Vorgabe der Gruppengröße gestattet. Die Zahl der Personen ist auf eine Person je angefangene 20 Quadratmeter begrenzt. Vorausgesetzt werden Tests und Anwesenheitsnachweise. Dagegen entfällt die Testpflicht für Trainer im Freien.
- Kurse in Fitness- und Sportstudios, in Tanz- und Ballettschulen sowie Yoga- und andere Präventionskurse dürfen unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,50 Metern zu anderen Personen stattfinden. Vorausgesetzt werden Tests und Anwesenheitsnachweise. Beim Paartanz ist die Anzahl der Personen auf höchstens eine Person je 20 Quadratmeter begrenzt. Darüber hinaus ist auch weiterhin das Training in Fitnessstudios mit Test, Anwesenheitsnachweis und Zugangsbeschränkung von einer Person je angefangene 20 Quadratmeter zulässig.
Geschlossen bleiben dagegen Diskotheken, Volksfeste und Jahrmärkte sowie Indoorspielplätze, teilte die Stadt mit.
Sollte die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 35 wieder überschreiten, treten die Lockerungen wieder außer Kraft. Grundsätzlich sind Genesene und Geimpfte von diesen Regelungen ausgenommen bzw. werden diese Personen nicht zur Anzahl maximal zugelassener Personen eingerechnet.
Für alle Bürger – auch Genesene und Geimpfte – gilt weiterhin die Maskenpflicht und das Einhalten der Abstandsregeln.