Neue Brennordnung erlaubt Gartenfeuer vom 15. bis 31. Oktober und 15. bis 31. März Im Herbst darf im Landkreis Börde wieder verbrannt werden
LandkreisBörde (mb) l Im Landkreis Börde dürfen wieder an zwei Terminen im Jahr Gartenabfälle verbrannt werden. Landrat Hans Walker (CDU) hat eine entsprechende Neufassung der Brennordnung unterzeichnet, teilt Landkreis-Pressesprecher Uwe Baumgart mit.
Demnach dürfen bestimmte gärtnerische Abfälle bereits ab diesem Herbst vom 15. bis 31. Oktober und im Frühjahr vom 15. bis 31. März verbrannt werden. Der vollständige Wortlaut der Verordnung kann im Internet bei www.boerdekreis.de "Kreisverwaltung/Fachbereich 1", auf den Seiten des Fachdienstes Umwelt unter "Aktuelles/Umweltinformationen" nachgelesen werden. Bisher war das Verbrennen im Landkreis Börde nur vom 1. März bis 15. April zulässig.
Die Verordnung wurde nach zahlreichen Beschwerden und Hinweisen aus der Bevölkerung geändert. Sie ist im Amtsblatt für den Landkreis Börde veröffentlicht, so Uwe Baumgart.
Neue Brennordnung tritt ab heute in Kraft
Damit tritt die Verordnung mit Wirkung vom 20. September 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die alte Verordnung von 2009 außer Kraft.
"Wenn Gartenabfälle nicht zur öffentlichen Grünabfallsammlung abgegeben werden können und eine Verwertung nicht beabsichtigt ist, dürfen sie im Sinne der neuen Brenn- ordnung nunmehr vom 15. März bis 31. März sowie vom 15. Oktober bis 31. Oktober jeweils montags bis freitags in der Zeit von 8 bis 18 Uhr und sonnabends in der Zeit von 8 bis 16 Uhr, außer an Feiertagen, verbrannt werden", heißt es aus der Kreisverwaltung.
Mit der Einführung von zwei Brennperioden wurde die Jahresbrennzeit allerdings von bisher sechs auf vier Wochen verkürzt. Die neue Rechtsverordnung orientiert sich damit an den Regularien der Kreislaufwirtschaft, so der Pressesprecher. Danach gilt es, Abfälle in erster Linie zu vermeiden und in zweiter Linie zu verwerten.
Gartenabfälle sollten selbst kompostiert werden
Das heißt, Gartenabfälle sollen grundsätzlich selbst kompostiert, einer Kompostierung zugeführt, der öffentlichen Grünabfallsammlung überlassen oder durch Liegenlassen und Untergraben entsorgt werden.
In den Geltungsbereich der Brennordnung fallen ausschließlich pflanzliche Gartenabfälle, also trockene, holzige Pflanzen und verholzte, durch Schaderreger befallene Pflanzenteile, die nur durch Verbrennen effektiv beseitigt werden können.
Unnötige Rauchentwicklung ist zu vermeiden. So darf nicht verbrannt werden, wenn bei Grenzlage zur Wohnbebauung eine Gefährdung oder Belästigung Dritter nicht zu vermeiden ist. Einzuhalten ist ein Mindestabstand des Feuers von 150 Metern zu Krankenhäusern, Sanatorien, Altenpflegeheimen, Kindergärten und Kinderheimen. Zu Waldrändern ist mindestens ein Abstand von 30 Metern einzuhalten, heißt es in der Brennordnung.
Der Landkreis wird während der Brennperioden stichprobenartig Kontrollen durchführen. Verstöße können im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens unter Umständen ein Ordnungs- oder gar ein Bußgeld nach sich ziehen.
Ansprechpartner für Auskünfte zur Brennordnung ist im Landkreis Börde der Fachdienst Natur und Umwelt, Farsleber Straße 19 in Wolmirstedt, telefonisch zu erreichen unter (03904)72404341 oder E-Mail: natur-umwelt@boerdekreis.de.
Sprechzeiten sind dienstags von 8 bis 12 und von 13 bis 18 Uhr, donnerstags von 8 bis 12 und von 13 bis 16 Uhr sowie freitags von 8 bis 11.30 Uhr.