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Schwarz geangelt Bei Wilderei an der Biese erwischt

Schwarz geangelt zu haben, kostet einen Osterburger 100 Euro und die Kosten für seine Anwältin.

Von Wolfgang Biermann 02.11.2019, 02:00

Stendal l Noch einmal mit dem sprichwörtlichen blauen Auge ist ein Osterburger am Montag vor dem Amtsgericht in Stendal davongekommen. Gegen Zahlung von 100 Euro an den Stendaler Bewährungshilfeverein wurde sein Verfahren eingestellt.

Die Staatsanwaltschaft hatte dem 28-Jährigen Fischwilderei zur Last gelegt. Er war laut Anklage beim Angeln gleich mit zwei Ruten an der Biese er- wischt worden. Einen für das Angeln erforderlichen Fischereischein konnte der Angeklagte am 4. Juli dieses Jahres um 21 Uhr auf einer Biesebrücke, etwa 80 Meter von der Bundesstraße 189 entfernt, bei der Kontrolle nicht vorweisen.

Ihr von Arbeitslosengeld lebender Mandant hätte kein Geld gehabt, den Fischereischein für dieses Jahr vom Landkreis verlängern zu lassen, sagte seine Verteidigerin und räumte für den nicht anwesenden Angeklagten den Tatbestand der Fischwilderei grundsätzlich ein. Schon einmal, wenn auch vor Jahren war aus dem selben Grund gegen ihn ermittelt worden, informierte die Staatsanwältin. Zu einer Verurteilung kam es seinerzeit aber nicht. Warum nicht, vermochte sie nicht sagen.

Aus den Akten ginge das nicht hervor. Weil es also schon mal einen Vorfall gab, hätte sie im Vorfeld ohne mündliches Hauptverfahren beim Amtsgericht einen schriftlichen Strafbefehl über eine Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätzen zu je 25 Euro (375 Euro) beantragt. Das Amtsgericht hatte den Strafbefehl im September wie beantragt erlassen.

Dagegen hatte der Angeklagte aber Einspruch eingelegt. Deshalb kam es nun doch zur Verhandlung vor dem Strafrichter am Amtsgericht, wobei die Verteidgerin per Vollmacht den abwesenden 28-Jährigen vertrat. Per sogenanntem Rechtsgespräch verständigten sich Richter, Staatsanwältin und Verteidigerin auf die Verfahrenseinstellung, die dem Angeklagten jetzt immerhin 275 Euro erspart.

Außerdem bleibt sein bis dato lupenreines Strafregister auch weiterhin von Einträgern verschont. Allerding muss er von dem ersparten Geld seine Wahlverteidigerin bezahlen, denn für eine Pflichtverteidigung zu Lasten des Steuerzahlers fehlten die Voraussetzungen.

Ein Osterburger hatte den Angeklagten angeln sehen. Wohl im Wissen, dass dieser keinen gültigen Fischereischein besitzt, hatte er die Polizei verständigt. Der Straftatbestand Fischwilderei findet sich im Strafgesetzbuch (§ 293) sich wieder. Darin heißt es: „Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts ... fischt ... wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Das bloße Hineinhalten einer Angel in „herrenloses“ Gewässer führe bereits zur Vollendung der Tat, heißt es bei Wikipedia. In Privatgewässern werde „Schwarzangeln“ hingegen als Diebstahl geahndet.