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Urteil Geldstrafe nach Hetzeintrag

Das Landgericht hat die Berufung eines 40-Jährigen verworfen. Er muss unter anderem wegen Volksverhetzung 3900 Euro Strafe zahlen.

Von Wolfgang Biermann 06.05.2016, 13:00

Stendal l Es bleibt auch in zweiter Instanz dabei: Wegen Volksverhetzung und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sowie Fahrens ohne Fahrerlaubnis muss ein Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes aus dem Norden des Landkreises Stendal eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 30 Euro (insgesamt 3900 Euro) zahlen. Ohne Verhandlung in der Sache hat das Landgericht aus formaljuristischen Gründen ein Urteil des Amtsgerichts vom 25. Februar bestätigt und die Berufung des 40-Jährigen verworfen.

Auf seinem Facebook-Account war ein Abbild von Adolf Hitler entdeckt worden, darunter stand: „Vermisst seit 45. Adolf bitte melde dich, Deutschland braucht dich.“ Dafür erließ das Amtsgericht im November ohne mündliche Hauptverhandlung einen Strafbefehl über 1000 Euro Geldstrafe, die der Angeklagte per vereinbarter Ratenzahlung begleichen wollte.

Doch dazu kam es nicht. Auf seinem Facebook-Account entdeckte die Polizei einen zweiten Eintrag: „Drecksyrierpack, einfach abschlachten die Schweine, da werden unsere Steuern verschleudert ...“ Die Staatsanwaltschaft klagte den 40-Jährigen wegen Volksverhetzung an. Das Amtsgericht beraumte diesbezüglich für den 14. Januar einen Prozesstermin an, zu dem der Angeklagte aber nicht erschien. Außergerichtlich erließ der Amtsrichter daraufhin einen Strafbefehl über 130 Tagessätze à 30 Euro (3900 Euro), in den er neben der vorgenannten 1000 Euro-Geldstrafe einen weiteren Strafbefehl wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis einbezog.

Fristgemäß legte der Angeklagte dagegen Einspruch ein, worauf das Amtsgericht für den 25. Februar einen zweiten Prozesstermin festsetzte. Doch auch diesem Termin blieb der Angeklagte unentschuldigt fern. Das Amtsgericht verwarf infolge der Abwesenheit des Angeklagten dessen Einspruch. Der legte dagegen Berufung ein. Vor dem Landgericht gab er an, dass er wegen berufsbedingter Abwesenheit keinen Blick in den häuslichen Briefkasten werfen konnte.

Doch eine derart profane Begründung ließ die Berufungskammer unter Vorsitz von Richter Gundolf Rüge nicht als ausreichenden Entschuldigungsgrund gelten: „Wir haben hier nur zu prüfen, ob die Ladung zur Verhandlung am 25. Februar ordnungsgemäß erfolgt ist. Und das ist sie nachweislich per Postzustellungsurkunde.“ Über die Berufung selbst könne das Landgericht daher gar nicht verhandeln.

Das versuchten Gericht und Staatsanwalt dem sich uneinsichtig zeigenden Angeklagten klarzumachen und rieten zur Berufungsrücknahme. Da er das aber nicht tat, gab es am Ende ein Urteil. Ihm bleibt nun die Möglichkeit der Revision.