Geldstrafe Mit Schreckschusswaffe herumgeballert
Ein Stendaler hatte mit einer Schreckschusspistole herumgeballert. Das Amtsgericht verurteilte ihn zu einer Geldstrafe.
Stendal l Wegen des Verstoßes gegen das Waffengesetz in zwei Fällen hat das Stendaler Amtsgericht unlängst einen bislang nicht vorbestraften Mann aus Tangermünde zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50 Euro (2000 Euro) verurteilt.
Dem Mittfünfziger wurde in der ersten Anklage vorgeworfen, im Vorjahr am Tanger in aller Öffentlichkeit unerlaubt eine Schreckschusspistole mit sich geführt und obendrein auch noch damit geschossen zu haben. Der Gesetzesverstoß wäre wohl unentdeckt geblieben, wenn davon nicht ein Video im Netz aufgetaucht wäre. Er hätte dieses Video nur einem Freund geschickt, wie es ins Internet gelangt sei, wisse er nicht, gab der Angeklagte an.
Auf diesem Video ist er schießend zu sehen. Nach eigenem Bekunden ist der Angeklagte Waffenliebhaber: „Ich stehe darauf.“ Für das Führen der Schreckschusswaffe ist der sogenannte kleine Waffenschein erforderlich. Schießen dürfe man damit aber in der Öffentlichkeit noch lange nicht, machten Staatsanwältin und Richter dem Angeklagten klar.
Das Auftauchen des Videos im Netz war dann wohl der Auslöser dafür, dass die Polizei aktiv wurde. Sie erwirkte einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss. Und die Beamten wurden fündig. Sie entdeckten diverse Waffen und waffenähnliche Gegenstände. Unter anderem im Auto des Angeklagten eine Machete. Die dürfe er wohl zuhause haben. Im Auto sei sie aber nicht erlaubt, sagte Richter Thomas Schulz.
Die Polizei fand noch eine weitere Schreckschusswaffe. Mit der funktionstüchtigen Pistole kann man Einzel- und Dauerfeuer schießen. Nach einem vom Gericht verlesenen Gutachten des Landeskriminalamtes ist der Besitz der Pistole „grundsätzlich erlaubnisfrei“. Allerdings müsse diese ein „Zulassungszeichen“ besitzen. Und das fehlte.
Woher die Pistole stamme, wollte Richter Schulz wissen. Die hätte er beim Havelberger Pferdemarkt für 50 Euro erworben, behauptete der Angeklagte. Die drei von der Polizei beschlagnahmten Waffen wolle er nicht wiederhaben, gab er zu Protokoll. Außerdem habe er jetzt den „kleinen Waffenschein“ beantragt.
Eine Einstellung des Verfahrens ohne Urteil, wie es der Verteidiger wollte, kam für das Gericht nicht infrage, weil schon „mehrere Sachen eingestellt“ worden seien. Details wurden nicht bekannt. „Es tut mir leid – ich wollte niemandem schaden“, hieß es im letzten Wort des Angeklagten vor der Urteilsfindung.
Mit dem Urteil folgte das Gericht in der Anzahl der Tagessätze wohl dem Antrag der Staatsanwaltschaft, nicht aber in der Tagessatzhöhe, die sich aus dem monatlichen Nettoeinkommen des Anklagten errechnet. Er muss nun lediglich zwei- und nicht dreitausend Euro Geldstrafe zahlen.