Heimatgeschichte 1945 streitet sich Groß Ammensleben mit der Deutschen Zuckerunion
Ein Ereignis, an das sich wohl nur noch ältere Ammenslebener erinnern könnten, soll an dieser Stelle beschrieben werden.
Groß Ammensleben. Ein Ereignis, an das sich wohl nur noch ältere Ammenslebener erinnern könnten, soll an dieser Stelle beschrieben werden. Es handelt sich um den mit Zucker beladenen Kahn „Wtag60“. Im Landesarchiv Magdeburg liegt dazu ein Vorgang, aus dem ich im Wesentlichen, plus eigene Erinnerungen, zietieren werde.
„Im März 1945 kaufte die Zuckerhandelsunion GmbH in Hamburg - Zweigniederlassung in Magdeburg - von der Zuckerfabrik Gommern 6000 dz Zucker, die am 22. März 1945 in den genannten Kahn verladen wurden, um auf die Wasserwege nach Minden befördert zu werden. Über Elbe und Mittellandkanal gelangte der Kahn bis in den Raum Hannover, als er infolge der kriegerischen Ereignisse die Weisung erhielt, wieder nach Osten zurück zu fahren. Inzwischen konnte das Schiffshebewerk in Rothensee nicht mehr benutzt werden.“ Also wieder zurück. Diesmal war auf dem Kanal bei Groß Ammensleben Schluss. Wenige 100 Meter östlich der Kanalbrücke am Südufer kamen damals mehrere Schiffe zum Liegen.
10 Kilogramm Zucker pro Person
Am 12. April 1945 gegen 15 Uhr besetzten amerikanische Truppen den Ort. Mit dem Einzug der Amerikaner waren die auf der Domäne lebenden Kriegsgefangenen befreit. Nachdem festgestellt wurde, dass durch Diebstahl 999 Säcke Zucker fehlten, beauftragte die amerikanische Besatzungsbehörde die Gemeinde, den Kahn zu entladen und den Zucker an die Zivilbevölkerung zu verteilen. So geschah es auch. Es wurden dann ca. 1040 dz Zucker dem Kahn entnommen und der Bevölkerung über die Ammenslebener Kaufleute verkauft.
10 Kilogramm Zucker pro Person gab es. Unsere Familie bestand damals aus sieben Personen, das waren 140 kg. Da standen nun die Kinder vor den Kaufläden mit Handwagen, um den wertvollen Zucker nach Hause zu bringen. Die Gemeinde hat aus dem Erlös 60000 RM an die Zuckerhandelsunion bezahlt. Damit war die Zuckerhandelsunion nicht einverstanden, sie wollten mehr.
Handelsunion geht von Kaufvertrag aus
„Die Zuckerhandelsunion behauptet, dass zwischen ihr und der Gemeinde Groß Ammensleben ein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Die Gemeinde hätte durch die Übernahme des Zuckers ihren Willen kundgetan, den Zucker käuflich zu erwerben und hiermit hätte die Zuckerhandelsunion sich einverstanden erklärt, sobald sie von dem Vorgang Kenntnis erhalten hätte. Als Kaufpreis müsse ein Betrag von 70166 RM berechnet werden, wobei sich die Zuckerhandelsunion entgegenkommenderweise vom ursprünglich berechneten 83 713 RM habe nachträglich 11713 RM und weitere 834 RM kürzen lasse, sodass der angegebene Kaufpreis von 70166 RM verbleibt. Hiervon sind bereits 60000 RM bezahlt worden, sodass die Gemeinde noch 10166 RM schulde. Hinzu kommen Verzugszinsen in Höhe von 2837 RM.
2837 RM. Die Gemeinde Groß Ammensleben bestreitet die Höhe der geltend gemachten Forderung, da diese darauf zurück zu führen sei, dass die Zuckerhandelsunion unberechtigterweise den Kleinhandelspreis für Zucker in Ansatz gebracht hat, während sie nur den Großhandelspreis habe berechnen dürfen. Außerdem scheine die Zuckerhandelsunion völlig außer Acht zu lassen, dass ohne das Eingreifen der Gemeinde die Zuckerhandelsunion für die im Kahn verladene Zuckermenge wahrscheinlich keinen Pfennig bekommen hätte. Die bereits gezahlten 60 000 RM seien daher als völlig ausreichend anzusehen.“
Vor dem Landgericht Magdeburg scheiterte die Zuckerhandelsunion mit Urteil
Vor dem Landgericht Magdeburg scheiterte die Zuckerhandelsunion mit Urteil vom 5. Februar 1947. Aufgrund der Verordnung über die Geltendmachung von Ansprüchen aus Maßnahmen der öffentlichen Gewalt vom 25. Oktober 1946 war die Klage für unzulässig erklärt worden. Die Gemeinde hat also auf Anweisung der Besatzungsbehörde eingegriffen und sie war hierzu berechtigt, da die öffentliche Gewalt bei der Besatzungsmacht ruhte.
Gemäß der Verordnung vom 25. Oktober 1946 wurde daher eine Entscheidung der Landesregierung beantragt. Am 4. Mai 1948 hat der Innenminister im Einvernehmen mit dem Justiz und Finanzministerium entschieden: „Ein Rechtsanspruch auf Schadenersatz gegen die Gemeinde Groß Ammensleben kann nicht anerkannt werden, da die Maßnahmen der Gemeinde der Sicherstellung von Sachwerten im Interesse der Allgemeinheit vor dem 15. September 1945 erfolgt sind und daher die Voraussetzungen des §1b der VO über den Ausschluss der Rechtswidrigkeit von Notmaßnahmen in der Übergangszeit vom 30. Juli 1946 gegeben sind.
Ganze Kahnladung Zucker drohte verloren zu gehen
Schadensersatzansprüche können gemäß Paragraph 2 der oben angeführten Verordnung aus solchen Notmaßnahmen nicht hergeleitet werden. Da der bereits geleistete Betrag von 60 000 RM für eine Entschädigung nach Billigkeitsgesichtspunkten als ausreichend anzusehen ist, konnte auch aus Billigkeitsgründen ein weiterer Entschädigungsanspruch nicht anerkannt werden; dies umso mehr als ohne das Eingreifen der Gemeinde Groß Ammensleben die gesamte Kahnladung Zucker verloren gegangen und dann der Schaden der Zuckerhandelsunion ein ungleich größerer gewesen wäre.
Die gegen die Gemeinde Groß Ammensleben geltend gemachten Ansprüche waren daher zurück zu weisen. Die Zuständigkeit der Landesregierung zu dieser Entscheidung ist gemäß Paragraph 1 der VO über die Geltendmachung von Ansprüchen und Maßnahmen der öffentlichen Gewalt vom 25. Oktober 1946 in Verbindung mit dem Landtagsbeschluss vom 6. August 1948 gegeben.“