Beiträge Nach Urteil bleibt nur die Klage
Im Schlosskeller Wolmirstedt ging es erneut um den Herstellungsbeitrag II. Die BI'91 hatte zur Info-Veranstaltung eingeladen.
Wolmirstedt l Im Schlosskeller mit von der Partie war Landtagsmitglied Gerald Grünert (Die Linke). Seine Partei hatte das Normenkontrollverfahren vor dem Landesverfassungsgericht angestrengt, um das Verfahren und die Rechtmäßigkeit der Bescheide des WWAZ zu überprüfen.
Das Landesverfassungsgericht hatte am 24. Januar entschieden, dass die im Dezember 2014 in Kraft getretene Regelung des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zur zeitlichen Obergrenze für die Erhebung von Anschlussbeiträgen verfassungskonform ist. Kurz: Der WWAZ darf die Herstellungsbeiträge eintreiben.
Grünert sagte vor den rund 20 Besuchern der Informationsveranstaltung: „Dei Entscheidung ist mit 4:3 äußerst knapp ausgefallen, einig waren sich die Richter also auch nicht.“
Auf ein anderes Urteil gehofft hat auch Kerstin Eisenreich (Die Linke). „Nun liegt es im eigenen Ermessen jedes Einzelnen, wie man weiter vorgeht. Eine pauschale Empfehlung für alle einzelnen Fälle in den Bescheiden ist nicht möglich“, sagt sie. Die Landtagsfraktion der Partei Die Linke könne nur bis zur Landesebene Vorgänge kontrollieren lassen, erklärte sie auch. Bei Hilfebedarf müssten sich die Betroffenen anwaltliche Unterstützung holen. Als nächste Instanz nach dem Landesverfassungsgericht ist das Bundesverfassungsgericht zuständig.
Die Interessengemeinschaft „IG WWAZ – Wir wollen alles zurück“ kündigte im Schlosskeller an, an ihrer Musterklage festzuhalten. „Es gibt erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, die geklärt werden müssen“, sagte Fred Frome aus dem Vorstand der IG.
Klar ist aber: Wer nach dem Urteil des Landesverfassungsgerichtes vom Januar seinen Widerspruch gegen den WWAZ-Bescheid zurückzieht, der verzichtet auf Rechtsmittel und muss dann auch seinen Bescheid bezahlen.
Wird auf der Rechtsgrundlage des Urteils vom 24. Januar der eigene Widerspruch abgelehnt, bleibt nur noch der Klageweg, um sich dagegen zur Wehr zu setzen. „Binnen vier Wochen muss diese Klage eingereicht werden, weitere sechs Wochen hat man zur Nachreichung seiner Begründung“, sagt Gerald Grünert.