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Heime könnten neu starten Anwalt will Entschädigung für Haasenburg-Jugendheime

Vor mehr als zehn Jahren wurden drei Heime für Jugendliche in Brandenburg nach Vorwürfen geschlossen. Ein Gericht bestätigt, dass die Schließung rechtswidrig war. Daraufhin meldet sich der Anwalt.

Von dpa Aktualisiert: 31.07.2024, 14:49
Die Schließung der Haasenburg-Einrichtungen im Jahr 2013 war nach einer Gerichtsentscheidung rechtswidrig (Archivbild).
Die Schließung der Haasenburg-Einrichtungen im Jahr 2013 war nach einer Gerichtsentscheidung rechtswidrig (Archivbild). Patrick Pleul/dpa-Zentralbild/dpa

Potsdam - Nach der gerichtlichen Bestätigung, dass die Schließung von drei Jugendheimen der Haasenburg GmbH vor mehr als zehn Jahren rechtswidrig war, dringt der Betreiber auf Entschädigung. Die Klage gegen das Land Brandenburg gehe selbstverständlich weiter, sagte der Anwalt der Haasenburg GmbH, Jens Hennersdorf, auf Anfrage. 

Die Höhe des Schadens müsse noch beziffert werden, die Schadensentwicklung sei nicht abgeschlossen. „Es wird aber ein mehrstelliger Millionenbetrag werden, soviel ist absehbar.“ Der Anwalt hält auch einen Neustart für denkbar. Die „Märkische Oderzeitung“ hatte am Dienstag berichtet. 

Das Brandenburger Jugendministerium hatte die Schließung der drei Haasenburg-Heime im Unterspreewald, Müncheberg und am Schwielochsee im Dezember 2013 angewiesen. Dort waren Jugendliche aus allen Teilen Deutschlands untergebracht gewesen. Immer wieder waren zuvor innerhalb einiger Jahre Vorwürfe erhoben worden, dass Bewohner in den Heimen von Erziehern drangsaliert und gedemütigt worden seien. Auch von schwerstem Missbrauch war die Rede. Es gab Suizidversuche von Bewohnern. Mehrfach wurden Behördenauflagen für die Einrichtung erteilt. Die Vorfälle sorgten über Brandenburg hinaus für Schlagzeilen.

Gericht bestätigte Entscheidung zur Schließung

Das Verwaltungsgericht Cottbus entschied im vergangenen Jahr nach einer Klage der Betreiberin, dass der Entzug der Betriebserlaubnis 2013 rechtswidrig war. Nach Ansicht des Gerichts ließ sich nicht feststellen, dass das Wohl der Kinder und Jugendlichen in den Einrichtungen der Haasenburg GmbH gefährdet gewesen sei. Außerdem sei auch nicht feststellbar gewesen, dass die Einrichtungen nicht bereit oder in der Lage gewesen seien, eine unterstellte Gefährdung abzuwenden.

Das Land Brandenburg beantragte daraufhin, Berufung zuzulassen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg lehnte den Antrag vor rund zwei Wochen ab (Az.: OVG 6 N 28/24) und bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Cottbus. „Derzeit prüfen wir den Umgang mit dem Urteil“, sagte die Sprecherin des Brandenburger Bildungsministeriums, Ulrike Grönefeld.

Anwalt hält Neubeginn trotz Hürden für möglich

Die Einrichtungsaufsicht Brandenburgs hatte die Betriebserlaubnis 2013 nach Angaben des Ministeriums entzogen, weil sie das Kindeswohl in den Einrichtungen wegen akuter Gefährdungssituationen als nicht mehr gegeben sah. Das Ministerium listete gravierende Vorkommnisse bis hin zu zwei Todesfällen auf, die Anlass für Kontrollen, Fachberatungen und Auflagen des Landesjugendamtes gewesen seien. 

Seitdem wurden die Voraussetzungen für eine Betriebserlaubnis für Einrichtungen auf Bundesebene gesetzlich verschärft, im Land wurde die Beratung für Kinder und Jugendliche verbessert, der Schutz wurde konkretisiert.

Der Anwalt des Heimbetreibers hält einen Neustart nicht für ausgeschlossen, sieht aber Hürden. Die Voraussetzungen der Betriebserlaubnis müssten erfüllt werden, sagte Hennersdorf der Deutschen Presse-Agentur. „Das wird nun ein erheblicher Kraftakt, da sich auch der Arbeitsmarkt geändert hat und die gut geschulten Fachkräfte natürlich sofort in anderen Einrichtungen abgeworben wurden. (...) Es wird also etwas dauern. Was sollte aber dagegen sprechen?“ Die Haasenburg GmbH reichte im Jahr 2014 Klage ein, um Entschädigung einzufordern. Die Klägerseite habe die Fortsetzung des zwischenzeitlich ruhenden Verfahrens beantragt, teilte eine Sprecherin des Landgerichts Potsdam mit.

Das Oberverwaltungsgericht erklärte in seiner Entscheidung, dass mit der Aufhebung des Widerrufsbescheides die ursprüngliche Betriebserlaubnis auflebe. „Ob die Voraussetzungen für den (Weiter-) Betrieb der Einrichtungen gegenwärtig vorliegen, ist damit nicht determiniert.“