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Bundestagswahl Berlins Häftlinge wählen per Briefwahl

Auch Gefangene dürfen wählen. Das Wahlrecht kann Straftätern nur in wenigen Fällen aberkannt werden. Doch wie läuft eine Wahl hinter Gitter ab?

Von dpa 24.01.2025, 04:30
Viele Insassen der JVA Tegel dürfen wählen. (Archivbild)
Viele Insassen der JVA Tegel dürfen wählen. (Archivbild) Fabian Sommer/dpa

Berlin - Bei der Bundestagswahl in knapp einem Monat dürfen in Berlin knapp 1.550 Gefangene ihre Stimme abgeben. Das sind weniger als die Hälfte der mehr als 3.530 Inhaftierten, wie aus Angaben der Senatsjustizverwaltung hervorgeht. Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel in Abstimmung mit dem Landeswahlamt per Briefwahl, wie eine Sprecherin der Deutschen Presse-Agentur mitteilte.

Straftäter, denen Lockerungen gewährt werden, können ihre Stimme demnach aber auch am 23. Februar selbst im Wahllokal abgeben. Dies kommt beispielsweise für ein Teil der rund 330 Menschen im offenen Vollzug infrage. 

Im Gefängnis Tegel dürfen 400 Insassen wählen

Über ihr Wahlrecht und die Möglichkeit der Briefwahl werden die Häftlinge informiert, wie die Sprecherin erklärte. Es gebe es Beschäftigte, die speziell für die Wahl eingesetzt seien und auf Fragen der Insassen eingehen könnten. Damit das Wahlgeheimnis gewahrt wird, stehen nach den Angaben - falls erforderlich - in bestimmten Zeiten extra Räume zu Verfügung. Für Gefangene, die allein untergebracht sind, ist das jedoch nicht nötig. 

Wahlberechtigt sind laut Gesetz Häftlinge mit deutscher Staatsangehörigkeit, die am Tag der Bundestagswahl volljährig sind. Im Gefängnis Tegel, das zu den größten in Deutschland zählt, können laut Senatsjustizverwaltung 400 Gefangene ihre Stimme abgeben. 

In der Haftanstalt Moabit, wo hauptsächlich Untersuchungshäftlinge einsitzen, sind demnach 210 wahlberechtigt. Jeweils 203 Gefangene dürfen in den Justizvollzugsanstalten Heidering und Plötzensee wählen. Von den rund 170 inhaftierten Frauen sind 95 wahlberechtigt.

Aberkennung des Wahlrechts nur selten 

Dass einem Straftäter das Wahlrecht aberkannt wird, ist laut Gesetz nur in ganz bestimmten Fällen möglich. Dafür ist etwa eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen Landesverrats und Offenbarung von Staatsgeheimnissen erforderlich oder wegen Wahlbehinderung und Fälschung von Wahlunterlagen sowie Abgeordnetenbestechung.