Gesundheit Gericht: Kein genereller Anspruch auf Distanzunterricht
Münster - In der Corona-Krise haben Schüler keinen generellen Anspruch auf Distanzunterricht. Das hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden und damit die Beschwerde eines Schülers der 8. Klasse eines Düsseldorfer Gymnasiums gegen einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zurückgewiesen. Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 19 B 1458/21).
Laut Mitteilung des OVG von Mittwoch hatte der Schüler seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit Vorrang vor der Schulbesuchspflicht eingeräumt. Seiner Meinung nach hat das Land nur unzureichende Schutzmaßnahmen gegen die Infektion von Schülerinnen und Schülern gegen das Coronavirus ergriffen.
Dieser Sicht aber folgten die OVG-Richter nicht. Ein Recht auf Distanzunterricht gebe es nur bei der individuellen gesundheitlichen Gefährdung des Schülers oder von Familienangehörigen im gleichen Haushalt, besonders im Fall von Vorerkrankungen. Der Schüler habe sich allerdings nur auf das allgemeine Gesundheitsrisiko berufen.
Das Land hat nach Auffassung des OVG bei der Entscheidung für den Präsenzunterricht unter Beachtung der Maskenpflicht, Tests in der Schule und Quarantänebestimmungen zur Kontrolle des Infektionsgeschehens eine vertretbare Entscheidung getroffen. Nur in begrenzten Ausnahmefällen und vorübergehend komme „eine Entbindung vom Präsenzunterricht zum Schutz von vorerkrankten Angehörigen“ in Betracht.