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Gericht weist Anklage zurück Kein Strafverfahren wegen Moorbrand im Emsland

Der Moorbrand nach einer Schießübung auf einem Bundeswehrgelände im Emsland hatte die Menschen 2018 wochenlang in Atem gehalten. Nun steht fest, dass es eine Aufarbeitung vor Gericht nicht geben wird.

Von dpa Aktualisiert: 06.02.2025, 15:56
Wochenlang brannte im Spätsommer das Moor auf dem Gelände der Wehrtechnischen Dienststelle 91 in Meppen - einen Prozess gegen Verantwortliche der Bundeswehr wird es nicht mehr geben. (Archivbild)
Wochenlang brannte im Spätsommer das Moor auf dem Gelände der Wehrtechnischen Dienststelle 91 in Meppen - einen Prozess gegen Verantwortliche der Bundeswehr wird es nicht mehr geben. (Archivbild) Lars Penning/dpa

Osnabrück/Meppen - Der wochenlange Moorbrand im Spätsommer 2018 auf einem Bundeswehrgelände im Emsland hat für die zuständigen Bundeswehrbediensteten keine strafrechtlichen Konsequenzen mehr. Das Landgericht Osnabrück habe die Anklage der Staatsanwaltschaft nicht zugelassen, sagte ein Gerichtssprecher. Die im Dezember erfolgte Entscheidung sei inzwischen rechtskräftig. Zuvor hatte die „Neue Osnabrücker Zeitung“ berichtet.

Der Moorbrand brach am 3. September 2018 auf dem Gelände der Wehrtechnischen Dienststelle 91 (WTD 91) in Meppen aus, als bei einer Übung mit dem Hubschrauber Tiger Luft-Boden-Raketen abgefeuert wurden. Löschmaßnahmen der Bundeswehr hatten keinen Erfolg. Am Ende brannte eine zwölf Quadratkilometer große Moorfläche. 

Katastrophenalarm ausgelöst

Der Landkreis Emsland löste am 21. September 2018 den Katastrophenfall aus. Erst am 10. Oktober konnte das Aus für den unterirdisch schwelenden Brand gemeldet werden. 1.700 Einsatzkräfte waren im Einsatz. 

Die Staatsanwaltschaft hatte bereits im November 2021 Anklage gegen drei Bedienstete der WTD 91 erhoben. Ihnen wurde Fahrlässigkeit vorgeworfen. Sie hätten erkennen müssen, dass ein Flächenbrand bei der Schießübung drohe. Der Sommer 2018 war ungewöhnlich trocken. 

Kammer sieht kein strafrechtlich relevantes Verhalten

Aus Sicht der zuständigen Kammer am Landgericht liege kein strafrechtlich relevantes Verhalten der Bundeswehr-Angehörigen vor, hieß es in einer Pressemitteilung. Das Entstehen des Brandes sei nicht den Angeschuldigten vorzuwerfen, sondern vielmehr der Umstand, dass der Brand außer Kontrolle geraten war. Dafür tragen sie nach Auffassung des Gerichts allerdings keine Verantwortung.

Verkettung mehrerer Umstände

Die Ausbreitung des Moorbrandes sei die Folge von mehreren Umständen gewesen. So habe es aus Sicht der Feuerwehr keine Bedenken gegen die Schießübungen gegeben. Schon an Übungstagen vor dem 3. September sei es schließlich zu Bränden gekommen, die gelöscht werden konnten, begründete das Gericht. 

Laut einem Sachverständigen hätten die zur Verfügung stehenden Einsatzkräfte ausgereicht, um die Ausbreitung des Flächenbrandes zu verhindern. Allerdings sei die Brandbekämpfung unmittelbar nach dem Ausbruch nicht wie geplant erfolgt. Eine vorgesehene Löschraupe fiel aus und ein weiteres Fahrzeug war zu dem Zeitpunkt in der Werkstatt. Dafür seien die Angeschuldigten allerdings nicht verantwortlich, hieß es.