Gerichte König lehnt AfD-Forderung zum Verfassungsgericht ab
AfD-Politiker bezweifeln die Neutralität des Verfassungsgerichts. Nun erteilt der Parlamentspräsident Forderungen nach der Abberufung von Richtern eine Absage. Hintergrund ist ein Eklat im Herbst.

Erfurt - Thüringens Landtagspräsident Thadäus König hat die AfD-Forderung nach einer Abberufung des Präsidenten des Thüringer Verfassungsgerichtshofs, Klaus von der Weiden, zurückgewiesen. „Der Landtag respektiert den Verfassungsgerichtshof als eigenständiges Verfassungsorgan und die parlamentarische Wahl seiner Mitglieder“, sagte König in einer Mitteilung des Landtags.
AfD-Fraktionschef Björn Höcke hatte den Landtagspräsidenten aufgefordert, einen Antrag auf Abberufung des Präsidenten des Thüringer Verfassungsgerichtshofs und eines Verfassungsrichters zu stellen. Hintergrund ist die chaotisch verlaufene erste Sitzung des neuen Landtags im Herbst vergangenen Jahres.
AfD-Funktionäre bezweifelten Neutralität
Unter der Leitung des AfD-Alterspräsidenten Jürgen Treutler endete die Sitzung mit einem Eklat, danach wurde der Verfassungsgerichtshof in Weimar angerufen.
Der inzwischen 74-jährige Treutler hatte im ersten Teil der Sitzung Abgeordneten das Wort entzogen, Abstimmungen nicht zugelassen und eine von vielen Abgeordneten als parteiisch kritisierte Rede gehalten. Das oberste Thüringer Gericht zeigten dem Agieren Treutlers ein Stopp-Zeichen. AfD-Funktionäre äußerten aber danach Zweifel an der politischen Neutralität und Unbefangenheit von einigen Richtern.
König sieht keine rechtliche Grundlage
König erklärte, die erhobenen Anschuldigungen gegen den Präsidenten des Thüringer Verfassungsgerichtshofs und gegen den Verfassungsrichter Jörg Geibert entbehrten jeglicher rechtlichen Grundlage. „Sie lassen den gebotenen Respekt vor dem Verfassungsgerichtshof als einem eigenständigen Verfassungsorgan und der Wahl seiner Mitglieder durch eine breite parlamentarische Mehrheit vermissen.“ Geibert war einst CDU-Innenminister im Kabinett von Christine Lieberknecht (CDU).
König verwies zudem darauf, dass der Landtagspräsident Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs - außer auf deren eigenen Antrag hin - nicht entlassen könne. „Vielmehr ist der Landtagspräsident darauf beschränkt, eine Amtsenthebung beim Verfassungsgerichtshof nur dann zu beantragen, sofern er gesichert überzeugt ist, dass die Voraussetzungen eines Abberufungsgrundes vorliegen.“ Diese rechtlichen Voraussetzungen seien nicht gegeben.