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Justiz Maßregelvollzug in Sachsen überbelegt

Im Maßregelvollzug sollen verurteilte psychisch kranke oder suchtkranke Straftäter therapiert werden. Wie stark sind die sächsischen Einrichtungen ausgelastet?

Von dpa 01.07.2024, 04:00
Das Krankenhaus Rodewisch im Vogtlandkreis ist eines der insgesamt sieben Einrichtungen für den Maßregelvollzug in Sachsen.
Das Krankenhaus Rodewisch im Vogtlandkreis ist eines der insgesamt sieben Einrichtungen für den Maßregelvollzug in Sachsen. Katrin Mädler/dpa-Zentralbild/dpa

Leipzig (dpa/sn) - Die Einrichtungen des Maßregelvollzugs sind in Sachsen überbelegt. Anfang Juni 2024 gab es insgesamt 468 verfügbare Plätze, belegt waren jedoch 483, und damit 15 Plätze mehr als eigentlich verfügbar. Das teilte das sächsische Sozialministerium auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur mit. 

Bei insgesamt 80 der 483 Patientinnen und Patienten handele es sich jedoch um sogenannte „Probewohner“. So werden Patientinnen und Patienten bezeichnet, die sich im Rahmen einer Lockerungsmaßnahme des Vollzugs außerhalb der stationären Einrichtung, beispielsweise in externen Wohnstätten, aufhalten. Diese Maßnahme dient, so das Ministerium, „der Wiedereingliederung der Patientinnen und Patienten nach der Entlassung aus dem Maßregelvollzug“. 

Trotz der Überbelegung könne das Personal den „zeitweise erhöhten Betreuungs- und Therapiebedarf der Patientinnen und Patienten“ decken, so das Ministerium. Im Vergleich zum Vorjahr ist die Auslastung der Einrichtungen in Sachsen nahezu konstant geblieben. Anfang Juni 2023 lag die Überbelegung der verfügbaren Plätze mit 17 Plätzen nur leicht höher als im Jahr 2024. Auch hier handelte es sich bei 76 der insgesamt 485 Patienten um „Probewohner“, wie es hieß. In Sachsen gibt es derzeit sieben Maßregelvollzugseinrichtungen.

Beim Maßregelvollzug geht es um die Unterbringung von psychisch kranken oder suchtkranken Straftätern zum Schutz der Bevölkerung und zur Therapie der Betroffenen. Eine Möglichkeit ist die Unterbringung von Straftätern in einem psychiatrischen Krankenhaus. Voraussetzung ist, dass jemand bei der Tat nur vermindert oder gar nicht schuldfähig war und für die Allgemeinheit weiterhin gefährlich ist. Der Aufenthalt in der Psychiatrieklinik ist dann - unabhängig von der Höhe der Strafe - zunächst einmal unbefristet. Die zweite Möglichkeit ist die Einweisung in eine Suchtklinik.